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Kommentar zu Urteil Nr. 19716 von 2024: Verwaltungsstrafen und Befugnisse des Richters. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 19716 von 2024: Verwaltungsstrafen und die Befugnisse des Richters

Das Urteil Nr. 19716 vom 17. Juli 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet eine wichtige Reflexion über die diskretionären Befugnisse des Richters im Rahmen von Verwaltungsstrafen für Verstöße gegen das Einheitliche Gesetz über das Bankwesen (TUB) und das Einheitliche Gesetz über die Finanzmärkte (TUF). Dieses Urteil klärt die Modalitäten des Einspruchs hinsichtlich der Höhe der Sanktionen und legt grundlegende Prinzipien für deren Anwendung fest.

Der Kontext des Urteils

Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer S. (S. S.) Einspruch gegen eine verhängte Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des TUB und des TUF ein. Das Gericht bestätigte die diskretionäre Befugnis des Richters zur Festsetzung der Sanktion und betonte, dass dies innerhalb der gesetzlich festgelegten Rahmen erfolgen kann. Von grundlegender Bedeutung ist die Berücksichtigung der tatsächlichen Schwere des Sachverhalts, die sowohl unter Berücksichtigung objektiver als auch subjektiver Aspekte bewertet werden muss.

HÖHE: OBERE UND UNTERE GRENZE Einspruch hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldbuße für Verstöße gegen das TUB (Gesetzesdekret Nr. 117 von 1985) oder das TUF (Gesetzesdekret Nr. 58 von 1998) - Befugnisse des Richters - Inhalt und Zweck - Überprüfbarkeit durch den Kassationsgerichtshof - Ausschluss - Bedingungen. Im Einspruchsverfahren hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldbuße für Verstöße gegen das TUB oder das TUF hat der Richter die diskretionäre Befugnis, die Höhe der Sanktion innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Grenzen festzusetzen, um sie an die tatsächliche Schwere des konkreten Sachverhalts anzupassen, indem er sie global aus seinen objektiven und subjektiven Elementen ableitet, ohne verpflichtet zu sein, die angewandten Kriterien zu spezifizieren. Seine Entscheidung ist in der Revisionsinstanz nicht zu beanstanden, sofern diese Grenzen eingehalten wurden und aus der Begründung hervorgeht, dass bei der Festsetzung der Sanktion die in Artikel 11 des Gesetzes Nr. 689 von 1981 vorgesehenen Parameter berücksichtigt wurden.

Die Auswirkungen der Entscheidung

Das Gericht stellte fest, dass die Diskretion des Richters nicht nur legitim, sondern auch notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Sanktion im Verhältnis zum Verstoß steht. Dieses Prinzip ist von großer Bedeutung, da es verhindert, dass in Situationen, in denen die Schwere des Verstoßes solche Maßnahmen nicht rechtfertigt, übermäßige Sanktionen verhängt werden. Darüber hinaus bietet die fehlende Verpflichtung zu einer detaillierten Begründung der zur Festsetzung der Sanktion verwendeten Kriterien dem Richter eine größere Flexibilität.

  • Diskretion des Richters: entscheidend für die Verhältnismäßigkeit der Sanktion.
  • Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Grenzen.
  • Bewertung der Schwere des Verstoßes: objektive und subjektive Elemente.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 19716 von 2024 fügt sich in einen rechtlichen Kontext wachsender Aufmerksamkeit für die Verhältnismäßigkeit von Verwaltungsstrafen ein. Es bestätigt die Bedeutung der diskretionären Befugnis des Richters bei der Anwendung der Bestimmungen des TUB und des TUF und schützt gleichzeitig die Rechte der sanktionierten Personen. In einer Zeit, in der die Verwaltungsgerichtsbarkeit oft im Mittelpunkt öffentlicher Debatten steht, stellt diese Entscheidung einen Schritt in Richtung eines gerechteren und faireren Systems dar, in dem Sanktionen der tatsächlichen Schwere der Taten angemessen sind.

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