Die jüngste Anordnung des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 17927 vom 28. Juni 2024 hat eine wichtige Auslegung des Kreditaufnahmeverbots für Gebietskörperschaften, das in Artikel 30 Absatz 15 des Gesetzes Nr. 289 von 2002 vorgesehen ist, geliefert. Dieses Urteil fügt sich in einen komplexen regulatorischen Kontext ein und hat erhebliche Auswirkungen darauf, wie Gebietskörperschaften ihre Finanzen verwalten und mit Kapitalgesellschaften zusammenarbeiten können. Das Verständnis des Inhalts dieser Anordnung ist für alle, die im öffentlichen und privaten Sektor tätig sind, von grundlegender Bedeutung.
Das im italienischen Recht vorgesehene Kreditaufnahmeverbot zielt darauf ab, die Ausgaben von Gebietskörperschaften auf Investitionsausgaben zu beschränken und zu verhindern, dass diese Schulden für laufende Ausgaben aufnehmen können. Das vorliegende Urteil stellt klar, dass dieses Verbot ausschließlich für die in Artikel 119 Absatz 6 der Verfassung und Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes Nr. 289 von 2002 genannten Gebietskörperschaften gilt. Folglich sind Finanzierungsverträge, die eine Kreditaufnahme für andere Ausgaben als Investitionsausgaben beinhalten, nichtig.
Ein entscheidender Aspekt des Urteils ist jedoch, dass das Kreditaufnahmeverbot nicht für Kapitalgesellschaften gilt, an denen Gebietskörperschaften beteiligt sind und die für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gegründet wurden. Diese Gesellschaften unterliegen tatsächlich den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und können Verträge abschließen und Rechtsakte vornehmen, ohne die für Gebietskörperschaften geltenden Beschränkungen. Dies stellt eine bedeutende Öffnung für Kapitalgesellschaften dar, die im öffentlichen Bereich tätig sind, und ermöglicht ihnen eine größere Managementflexibilität.
Gebietskörperschaften - Kreditaufnahmeverbot gemäß Art. 30 Abs. 15 des Gesetzes Nr. 289 von 2002 - Folgen - Nichtigkeit des Finanzierungsvertrags - Grenzen - Für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gegründete Kapitalgesellschaften - Anwendbarkeit - Ausschluss - Begründung. Das in Art. 30 Abs. 15 des Gesetzes Nr. 289 von 2002 vorgesehene Verbot, das Verträge, die eine Kreditaufnahme zur Finanzierung von Ausgaben, die keine Investitionsausgaben sind, beinhalten, mit der Nichtigkeit sanktioniert, gilt nur für die in Art. 119 Abs. 6 der Verfassung und Art. 3 Abs. 16 des Gesetzes Nr. 289 von 2002 genannten Gebietskörperschaften, während es sich nicht auf die von den genannten Gebietskörperschaften ganz oder teilweise gehaltenen Kapitalgesellschaften erstreckt, die für die Erbringung, auch ausschließlich, öffentlicher Dienstleistungen gegründet wurden und für die die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches gelten, mit der daraus resultierenden Möglichkeit, jede Handlung oder Rechtsbeziehung vorzunehmen, mangels spezifischer gesetzlicher Beschränkungen.
Das Urteil Nr. 17927 von 2024 stellt einen wichtigen Meilenstein in der italienischen Rechtsprechung bezüglich des Kreditaufnahmeverbots von Gebietskörperschaften dar. Es klärt die Anwendungsbereiche dieser Vorschriften und unterstreicht die Unterscheidung zwischen Gebietskörperschaften und Kapitalgesellschaften, was den Weg für eine flexiblere Verwaltung der öffentlichen Finanzen ebnet. Es ist daher unerlässlich, dass alle Akteure des öffentlichen und privaten Sektors diese Hinweise berücksichtigen, um rechtliche Probleme zu vermeiden und ihre Investitionsstrategien zu optimieren.