Das jüngste Urteil Nr. 48744 vom 15. November 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs hat eine interessante Debatte über den Missbrauch von Korrektur- und Disziplinarmitteln, insbesondere im schulischen Bereich, ausgelöst. Das Thema ist von großer Bedeutung, da es die heiklen Dynamiken zwischen Pädagogen und Schülern beleuchtet und die Notwendigkeit eines begründeten und gerechtfertigten disziplinarischen Eingreifens hervorhebt.
Nach Ansicht des Gerichts ist es für die Annahme eines Missbrauchs des Disziplinarzwecks unerlässlich, dass zum Zeitpunkt der Tat eine Gelegenheit zur Korrektur oder Bestrafung vorliegt. Das bedeutet, dass der Schüler ein Verhalten an den Tag gelegt haben muss, das eine disziplinarische Reaktion rechtfertigt. Die bloße Existenz einer Beziehung zwischen Lehrer und Schüler reicht nicht aus, um ein disziplinarisches Eingreifen zu legitimieren.
Missbrauch des Disziplinarzwecks – Gelegenheit zur Korrektur oder Bestrafung – Entstehung – Notwendigkeit – Sachverhalt. Im Bereich des Missbrauchs von Korrektur- oder Disziplinarmitteln setzt der Missbrauch des Disziplinarzwecks die Entstehung der Gelegenheit zur Korrektur oder Bestrafung zum Zeitpunkt der Tat voraus, d.h. dass das passive Subjekt ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem eine disziplinarische Reaktion resultieren kann, da dieser Zweck nicht allein aus der bloßen Existenz des bestehenden Verhältnisses zwischen dem Täter und dem Opfer abgeleitet werden kann. (Sachverhalt, in dem das Gericht den Missbrauch bei der Anwendung von Zwang, der nie in vorsätzliche Körperverletzung ausartete und vom Lehrer zur Trennung streitender Schüler zum Schutz ihrer eigenen Sicherheit und zur Erfüllung der Garantieverpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Erziehungsfunktion angewendet wurde, als nicht gegeben erachtete).
Diese Kernaussage verdeutlicht, dass ein Verhalten des Schülers, das die disziplinarische Maßnahme rechtfertigt, unerlässlich ist. Das Gericht erachtete in einem Fall, in dem ein Lehrer Zwang anwendete, um streitende Schüler zu trennen, den Missbrauch als nicht gegeben, da diese Maßnahme zur Gewährleistung ihrer Sicherheit notwendig war. Dieser Grundsatz steht im Einklang mit der Garantieverpflichtung des Lehrers, der die Sicherheit der Schüler schützen muss.
Dieses Urteil stellt eine wichtige Leitlinie für Erzieher und Bildungseinrichtungen dar und verdeutlicht, dass disziplinarische Maßnahmen stets durch das Verhalten des passiven Subjekts gerechtfertigt sein müssen, um Missbrauch zu vermeiden und ein gesundes und respektvolles Bildungsumfeld zu gewährleisten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 48744 vom 23. November 2023 die Bedeutung eines angemessenen Verhaltens der Schüler zur Rechtfertigung einer disziplinarischen Maßnahme hervorhebt. Die Erzieher müssen im Einklang mit der geltenden Gesetzgebung handeln und ein sicheres und respektvolles Lernumfeld gewährleisten, wobei jede Form von Missbrauch zu vermeiden ist. Die Rechtsprechung entwickelt sich ständig weiter, und Fälle wie dieser bieten wichtige Reflexionsansätze für die Zukunft der Bildung.