Das Urteil Nr. 50235 vom 21. November 2023, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet wichtige Denkanstöße bezüglich der Nichtbestrafbarkeit wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat, wie sie in Artikel 131-bis des Strafgesetzbuches geregelt ist. Dieser Artikel ist von grundlegender Bedeutung, da er eine Form der Milderung der strafrechtlichen Verantwortung bei besonders geringfügigen Handlungen einführt. Das Gericht hat mit seiner Entscheidung die bereits vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil Nr. 173 von 2022 geäußerte Ausrichtung bestätigt und die Notwendigkeit einer Abwägung zwischen den Rechten des Angeklagten und denen der Zivilpartei unterstrichen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 173 von 2022 entschieden, dass im Falle der Anwendung von Artikel 131-bis StGB der Richter zwingend auch über den Antrag auf Rückgabe oder Entschädigung der Zivilpartei entscheiden muss. Dieser Aspekt ist entscheidend, da er impliziert, dass die Annahme des Antrags der Zivilpartei eine Voraussetzung für die Festsetzung der Prozesskosten wird, was das Ganze gerechter und fairer macht.
Das jüngste Urteil Nr. 50235 von 2023 fügt sich in diesen Kontext ein und bestätigt die Notwendigkeit einer klaren Stellungnahme des Richters zu den Entschädigungsforderungen. Das bedeutet, dass die Zivilpartei auch im Falle der Nichtbestrafbarkeit das Recht hat, ihre Forderung anerkannt zu sehen. Das Gericht hat betont, dass der Richter sich nicht darauf beschränken kann, die Nichtbestrafbarkeit zu erklären, ohne die Fragen bezüglich der Prozesskosten zu behandeln, und hat somit einen bedeutenden Präzedenzfall geschaffen.
Grund der Nichtbestrafbarkeit gemäß Art. 131-bis StGB – Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 173 von 2022 – Auswirkungen – Regelung der von der Zivilpartei getragenen Prozesskosten – Notwendigkeit – Gründe. Im Hinblick auf die Nichtbestrafbarkeit wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat ist der Richter, der gemäß Art. 131-bis StGB ein Urteil erlässt, aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Nr. 173 von 2022 verpflichtet, über den von der Zivilpartei gestellten Antrag auf Rückgabe oder Entschädigung zu entscheiden, und deren Annahme stellt die notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Festsetzung der von der Zivilpartei getragenen Prozesskosten dar.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 50235 von 2023 einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung einer gerechteren Justiz darstellt, bei der die Rechte der Zivilpartei auch in Fällen der Nichtbestrafbarkeit nicht vernachlässigt werden. Die Notwendigkeit einer klaren Stellungnahme des Richters schützt nicht nur die Zivilpartei, sondern trägt auch zu mehr Transparenz und Kohärenz im Rechtssystem bei. Es ist unerlässlich, dass die Rechtspraktiker diese Entwicklungen zur Kenntnis nehmen, um eine korrekte Anwendung der Normen und einen wirksamen Schutz der Rechte aller Beteiligten zu gewährleisten.