Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 25

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /home/stud330394/public_html/template/header.php:25) in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 61
Kommentar zu Urteil Nr. 50257 von 2023: Die Geringfügigkeit bei Betäubungsmittelstraftaten | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 50257 vom 2023: Die geringe Schwere bei Drogendelikten

Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 50257 vom 5. Oktober 2023 liefert bedeutende Einblicke in die Art und Weise, wie die italienische Rechtsprechung das Thema der Strafbarkeit von Drogendelikten, insbesondere im Hinblick auf den Begriff der "geringen Schwere", angeht. Das Gericht hat bei der Beurteilung des Falls eines wegen Kokainschmuggels angeklagten Angeklagten die Bedeutung einer umfassenden Analyse der Umstände der Straftat bekräftigt und dabei die spezifischen Verhaltensweisen und die Eigenschaften der beteiligten Substanzen berücksichtigt.

Der Grundsatz der geringen Schwere

Gemäß Artikel 73 Absatz 5 des Präsidialdekrets vom 9. Oktober 1990, Nr. 309, erfordert die Strafbarkeit des Drogenschmuggels eine sorgfältige und nicht oberflächliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten. Das Gericht hat festgelegt, dass verschiedene Faktoren berücksichtigt werden müssen, darunter:

  • Verkehrsmittel für den Handel;
  • Art und Weise der Begehung der Straftat;
  • Menge und Qualität der Substanzen, insbesondere im Hinblick auf den Reinheitsgrad;
  • Anzahl der daraus gewinnbaren Dosen.
Sachverhalt von geringer Schwere – Strafbarkeit – Umfassende Beurteilung des Verhaltens – Notwendigkeit – Sachverhalt. Im Bereich der Betäubungsmittel setzt die Strafbarkeit des Delikts gemäß Art. 73 Abs. 5 des Präsidialdekrets vom 9. Oktober 1990, Nr. 309, eine angemessene umfassende Beurteilung des Sachverhalts im Hinblick auf Mittel, Modalitäten und Umstände der Handlung sowie Menge und Qualität der Substanzen, bezogen auf den Reinheitsgrad, voraus, um die Feststellung der geringen Schwere im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Gefährlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Strafe zu erreichen. (Sachverhalt, in dem das Gericht die Entscheidung, die geringe Schwere des Sachverhalts verneint hatte, als fehlerfrei erachtete, indem es das Niveau der Professionalität des Handels hervorhob, das sich aus dem hohen Reinheitsgrad des Kokains mit einem Wirkstoffgehalt von 55,65 % ergab, aus dem eine besonders hohe Anzahl von Dosen, nämlich 291 Einheiten, gewonnen werden konnte).

Beurteilung der geringen Schwere im konkreten Fall

Im analysierten Sachverhalt hat das Gericht die geringe Schwere des Sachverhalts verneint und hervorgehoben, dass der Reinheitsgrad des Kokains von 55,65 % auf ein professionelles Niveau des Handels hindeute. Dieser Aspekt führte zu einer hohen Anzahl von gewinnbaren Dosen, nämlich 291 Einheiten, was dazu beitrug, dass die Straftat nicht als geringfügig eingestuft wurde. Die Entscheidung des Gerichts fügt sich in einen breiteren rechtlichen Kontext ein, in dem die Beurteilung rechtswidriger Handlungen stets die Grundsätze der Gefährlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Strafe berücksichtigen muss, die in der italienischen Verfassung verankert sind.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 50257 von 2023 einen wichtigen Bezugspunkt für Juristen darstellt und hervorhebt, wie die umfassende Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten für die Feststellung der Strafbarkeit von Drogendelikten von grundlegender Bedeutung ist. Das Gericht hat gezeigt, dass die bloße Menge der Substanz nicht ausreicht, um eine Straftat als geringfügig zu qualifizieren, sondern dass dies von einer eingehenden Analyse der Umstände des Falles begleitet werden muss. Dieser Ansatz, der die Achtung der verfassungsmäßigen Rechte gewährleistet, trägt zu einer gerechteren und verhältnismäßigeren Justiz bei.

Anwaltskanzlei Bianucci