Das jüngste Urteil Nr. 49279 vom 11. Oktober 2023 stellt einen wichtigen Meilenstein in der juristischen Debatte über das besondere Strafvollzugsregime gemäß Art. 41-bis des Strafgesetzbuches dar. Insbesondere konzentriert sich die Entscheidung des Gerichts auf die notwendigen Bedingungen für die Zulassung von Häftlingen zu Besuchen bei Familienangehörigen, die ebenfalls demselben Regime unterliegen. Dieses Thema betrifft nicht nur rechtliche Aspekte, sondern berührt auch Fragen der Sicherheit und der Menschenrechte.
Das Strafvollzugsregime gemäß Art. 41-bis wurde eingeführt, um eine differenzierte Behandlung von als besonders gefährlich eingestuften Häftlingen, wie z. B. solchen mit Verbindungen zur organisierten Kriminalität, zu gewährleisten. Das Gericht hat klargestellt, dass für die Zulassung von Besuchen die Sicherheitsanforderungen berücksichtigt werden müssen, die in Kontexten hoher Anfälligkeit, wie sie dieses Sonderregime vorsieht, Vorrang haben.
01 Präsident: DI NICOLA VITO. Berichterstatter: ALIFFI FRANCESCO. Berichterstatter: ALIFFI FRANCESCO. Angeklagter: JUSTIZMINISTERIUM. Staatsanwalt: PASSAFIUME SABRINA. (Bestätigung) Aufhebung mit Zurückverweisung, TRIBUNAL DE VIGILANCIA DE TURIN, 01/03/2023 563000 PRÄVENTIONS- UND STRAFANSTALTEN (STRAFVOLLZUGSORDNUNG) - Häftling, der dem Sonderregime gemäß Art. 41-bis der Strafvollzugsordnung unterliegt - Besuche bei Familienangehörigen, die ebenfalls dem gleichen Haftregime unterliegen - Bedingungen. Im Hinblick auf das besondere differenzierte Strafvollzugsregime gemäß Art. 41-bis der Strafvollzugsordnung ist für die Zulassung des Häftlings zu Besuchen bei anderen Familienangehörigen, die ebenfalls dem gleichen Haftregime unterliegen, die Berücksichtigung der spezifischen Sicherheitsanforderungen der besonderen Strafvollzugsbehandlung erforderlich, wie sie sich auch aus der nicht bindenden Stellungnahme der Bezirks-Anti-Mafia-Direktion ergeben.
Das Urteil unterstreicht einen grundlegenden Aspekt: die Notwendigkeit, Sicherheit und Rechte der Häftlinge abzuwägen. Denn obwohl das Regime 41-bis Einschränkungen auferlegt, ist es unerlässlich, dass Häftlinge familiäre Bindungen aufrechterhalten können. Das Gericht hat festgelegt, dass Besuche nicht wahllos gewährt werden dürfen, sondern Sicherheitskriterien folgen müssen, die nicht nur den Häftling, sondern auch die Integrität der Strafvollzugsanstalt schützen.
Zusammenfassend hebt das Urteil Nr. 49279 von 2023 die Komplexität des besonderen Strafvollzugsregimes und seine Wechselwirkung mit den Menschenrechten hervor. Das Gericht hat die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung der Sicherheitsanforderungen und des Rechts der Häftlinge auf familiäre Beziehungen betont. Dieses Gleichgewicht ist entscheidend für eine gerechte und humane Behandlung innerhalb der Gefängnisse, im Einklang mit den Grundsätzen des nationalen und internationalen Rechts.