Das jüngste Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 21511/2024 bietet einen interessanten Denkanstoß zur Haftung von medizinischem Personal in Notfallsituationen, wie beispielsweise bei Zwillingsschwangerschaften. Der Gerichtshof befasste sich mit relevanten Fragen bezüglich des Handelns von Ärzten und des Kausalzusammenhangs, der für die Entschädigung von Patienten erlittenen Schäden erforderlich ist. Insbesondere betraf der vorliegende Fall den Tod eines der beiden Zwillinge und den schweren Gesundheitszustand des anderen, wobei die Eltern eine Entschädigung für die dem medizinischen Personal zugeschriebene Haftung forderten.
Im konkreten Fall prüfte der Gerichtshof die von den Eltern zweier Zwillinge erhobene Schadensersatzforderung, von denen einer tot geboren wurde und der andere schwere Behinderungen aufwies, infolge eines verspäteten Kaiserschnitts. Die Eltern behaupteten, dass ein rechtzeitiger Eingriff den toten Zwilling hätte retten und die Schäden des überlebenden Zwillings hätte reduzieren können. Der Gerichtshof bestätigte jedoch die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Haftung des medizinischen Personals für den Tod des ersten Zwillings ausgeschlossen hatten, mit der Begründung, dass die erlittenen Pathologien ihn ohnehin zum Tode geführt hätten.
Der Kassationsgerichtshof hat bekräftigt, dass es dem Geschädigten obliegt, den Kausalzusammenhang zwischen Nichterfüllung und erlittenem Schaden nachzuweisen.
Ein zentraler Aspekt des Urteils betrifft die Beweislast. Nach Ansicht des Gerichtshofs hatten die Eltern als Kläger die Pflicht, nicht nur die Pflichtverletzung des medizinischen Personals nachzuweisen, sondern auch, dass diese Pflichtverletzung die Ursache für den erlittenen Schaden war. Der Gerichtshof wies daher die Argumente der Beschwerdeführer zurück und betonte, dass die technische Beratung ergeben hatte, dass auch bei einem rechtzeitigen Eingriff der zweite Zwilling dennoch schwere Schäden erlitten hätte.
Eine weitere von den Eltern aufgeworfene Frage betraf die Schadensbewertung, die ihrer Meinung nach unzureichend erfolgt war. Der Gerichtshof bestätigte die Position der Vorinstanzen und präzisierte, dass die Billigkeitsschätzung des Schadens angesichts der Schwierigkeiten bei der Bestimmung des genauen Umfangs des Schadens rechtmäßig sei. Darüber hinaus vertrat der Gerichtshof die Ansicht, dass die Bewertung des immateriellen Schadens unbegründet sei, da keine Haftung des medizinischen Personals für den Tod des Zwillings vorliege.