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Das Urteil Nr. 14868 von 2024: Widerspruch und Kammerverfahren in der Covid-19-Ära. | Anwaltskanzlei Bianucci

Das Urteil Nr. 14868 von 2024: Kontradiktorisches Verfahren und Kammerverfahren in der Ära Covid-19

Das Urteil Nr. 14868 vom 27. Februar 2024, erlassen vom Berufungsgericht Catania, befasst sich mit einem Thema von entscheidender Bedeutung für das heutige Strafrecht: der Verletzung des kontradiktorischen Verfahrens im Kontext eines gesundheitlichen Notstands. Diese Entscheidung, die in den Rahmen der Notstandsregelungen aufgrund der Covid-19-Pandemie fällt, wirft bedeutende Fragen hinsichtlich der Wahrung der Rechte von Angeklagten während Gerichtsverfahren auf.

Kontext des Urteils und Kammerverfahren

Der vorliegende Fall betrifft das Berufungsverfahren, in dem der Verteidiger des Angeklagten, E. C., rechtzeitig und ordnungsgemäß einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hatte. Das Verfahren wurde jedoch im nicht-beteiligten Kammerverfahren durchgeführt, was die Kammer dazu veranlasste zu prüfen, ob diese Verfahrensweise eine Verletzung des kontradiktorischen Verfahrens darstellte.

Die Kammer stellte fest, dass die Durchführung des Verfahrens in schriftlicher Form und ohne aktive Beteiligung der Parteien, wenn ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wurde, eine allgemeine Nichtigkeit wegen Verletzung des kontradiktorischen Verfahrens zur Folge hat. Diese Nichtigkeit ist gemäß Art. 178 Abs. 1 lit. c und Art. 180 der Strafprozessordnung (cod. proc. pen.) gegeben und kann, wenn sie nicht im Rahmen der Schlussanträge geltend gemacht wird, geheilt werden.

Die Leitsatzentscheidung

Notstandsregelung Covid-19 – Rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Antrag auf mündliche Verhandlung – Mit nicht-beteiligtem Kammerverfahren durchgeführtes Verfahren – Verletzung des kontradiktorischen Verfahrens – Allgemeine Nichtigkeit mit mittlerer Wirksamkeit – Gegebenheit – Heilung – Möglichkeit – Bedingungen. Im Hinblick auf das Berufungsverfahren, während der Notstandsregelung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie, wenn der Verteidiger des Angeklagten einen ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, führt die Durchführung des Verfahrens im nicht-beteiligten Kammerverfahren zu einer allgemeinen Nichtigkeit wegen Verletzung des kontradiktorischen Verfahrens gemäß Art. 178 Abs. 1 lit. c und Art. 180, cod. proc. pen., die geheilt werden kann, wenn sie nicht im Rahmen der Schlussanträge, als erster nachfolgender Akt der Beteiligung am "schriftlichen" Verfahren, geltend gemacht wird.

Auswirkungen des Urteils

Dieses Urteil hat wichtige Auswirkungen auf den Schutz der Rechte von Angeklagten in Notsituationen. In einem Kontext, in dem außerordentliche Maßnahmen die Art und Weise der Gerichtsverfahren verändert haben, bleibt die Wahrung des kontradiktorischen Verfahrens ein Grundprinzip des Strafverfahrensrechts. Die Entscheidung des Berufungsgerichts Catania bekräftigt die Notwendigkeit, eine effektive und nicht nur formale Beteiligung von Angeklagten und ihren Verteidigern zu gewährleisten.

  • Anerkennung der Verletzung des kontradiktorischen Verfahrens als allgemeine Nichtigkeit.
  • Möglichkeit der Heilung nur, wenn sie nicht im Rahmen der Schlussanträge geltend gemacht wird.
  • Stärkung der Verteidigungsrechte in Notzeiten.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 14868 von 2024 einen wichtigen Bezugspunkt für das italienische Strafrecht darstellt und hervorhebt, wie der Schutz der Grundrechte von Angeklagten auch in außergewöhnlichen Situationen wie denen während der Pandemie im Mittelpunkt des Verfahrens stehen muss. Die Aufmerksamkeit der Kammer auf die Einhaltung des kontradiktorischen Verfahrens zeigt das Engagement, ein faires Verfahren zu gewährleisten und bekräftigt, dass die Form niemals die materiellen Rechte der Einzelpersonen überwiegen darf.

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