Das jüngste Urteil Nr. 16867 vom 30. Januar 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, befasst sich mit einer entscheidenden Frage bezüglich der Festsetzung von Prozesskosten im Zusammenhang mit der Entschädigung für ungerechtfertigte Haft. Diese Entscheidung klärt nicht nur die Verantwortlichkeiten der beteiligten Parteien, sondern unterstreicht auch die Bedeutung des Prinzips der Korrelation zwischen dem, was im Gerichtsverfahren beantragt wurde, und dem, was vom Richter tatsächlich entschieden wird.
Der Gerichtshof prüfte einen Fall, in dem der Antrag auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft abgewiesen wurde. In dieser Situation wurde die unterlegene Partei zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt, es sei denn, das Ministerium hätte eine Kostenaufhebung beantragt. Der Gerichtshof bekräftigte, dass mangels eines solchen Antrags die Verpflichtung zur Kostentragung, auch von Amts wegen, besteht.
Festsetzung von Kosten von Amts wegen – Notwendigkeit – Antrag des Ministeriums auf Kostenaufhebung – Verurteilung des unterlegenen Antragstellers zur Zahlung der Kosten – Verletzung des Prinzips der Korrelation zwischen Antrag und Entscheidung – Vorhandensein – Gründe. Im Verfahren zur Entschädigung für ungerechtfertigte Haft muss die unterlegene Partei, auch von Amts wegen, zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt werden, wenn nach der Einreichung des Ministeriums der Antrag auf Entschädigung abgewiesen wurde, es sei denn, das Ministerium selbst hat die Aufhebung der Prozesskosten beantragt. (In der Begründung präzisierte der Gerichtshof, dass im Falle eines Antrags auf Kostenaufhebung die Entscheidung zur Verurteilung der unterlegenen Partei zur Zahlung der Gerichtskosten über die Grenzen des Antrags hinaus ergeht und somit gegen das Prinzip der Korrelation zwischen Antrag und Entscheidung verstößt).
Dieses Urteil hat mehrere bedeutende Auswirkungen auf das Straf- und Zivilprozessrecht. Es ist für die Parteien unerlässlich zu verstehen, dass der Antrag des Ministeriums auf Kostenaufhebung nicht unterschätzt werden darf. Wenn dieser nicht ausdrücklich beantragt wird, wird die Verurteilung zur Kostentragung zu einer automatischen Verpflichtung für die unterlegene Partei.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 16867 von 2024 einen wichtigen Schritt zur Wahrung der Rechte der Bürger im Zusammenhang mit der Entschädigung für ungerechtfertigte Haft darstellt. Die vom Gerichtshof zur Klärung der Prozesskosten und des Korrelationsprinzips bereitgestellte Klarheit bietet eine wertvolle Orientierungshilfe für Anwälte und Bürger und gewährleistet eine größere Gerechtigkeit im Rechtsverfahren. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass alle Akteure des Rechtssystems diese Bestimmungen verstehen, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden.