Die jüngste Verordnung Nr. 10294 vom 16. April 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet eine wichtige Gelegenheit zur Reflexion über die Regelung der Zustellung von Steuerakten an juristische Personen. Das Urteil, unter dem Vorsitz von E. M. und mit A. S. als Berichterstatter, konzentriert sich auf die Notwendigkeit, spezifische Anforderungen im Zustellungsverfahren einzuhalten, insbesondere gegenüber den gesetzlichen Vertretern von Gesellschaften.
Das Gericht hat entschieden, dass bei der Zustellung eines Steueraktes an eine juristische Person von grundlegender Bedeutung ist, dass der zugestellte Akt die Angabe der Eigenschaft und der topografischen Bezüge des Subjekts enthält. Dies geschieht durch die Anwendung von Art. 145, Absatz 1, zweiter Satz, der Zivilprozessordnung, der die Zustellungsmodalitäten von Akten an juristische Personen regelt. Das Urteil stellt klar, dass nur der zugestellte Akt relevant ist und die Zustellungsurkunde ausschließt.
Im Allgemeinen. Bei der Zustellung eines Steueraktes an eine juristische Person, die gemäß Art. 138, 139 und 141 ZPO oder per Post an den gesetzlichen Vertreter derselben gemäß Art. 145, Absatz 1, zweiter Satz, ZPO erfolgt, ist nur der zugestellte Akt für die Angabe der Eigenschaft und der topografischen Bezüge des Subjekts maßgeblich, nicht jedoch die Zustellungsurkunde.
Diese Verordnung hat verschiedene praktische Auswirkungen für Fachleute aus dem Rechtsbereich und für Unternehmen. Zu den wichtigsten gehören:
Letztendlich stellt die Verordnung Nr. 10294 von 2024 einen wichtigen Fortschritt in der Klarheit der Zustellungsverfahren für juristische Personen dar. Sie unterstreicht die Bedeutung der korrekten Einhaltung der Zustellungsformen und gewährleistet so die Achtung des Rechts auf Verteidigung und die Transparenz der Verfahren. Für Anwälte und Unternehmen ist es entscheidend, auf diese Details zu achten, da sie das Ergebnis von Steuerstreitigkeiten erheblich beeinflussen können. Die Kenntnis und korrekte Anwendung der Zustellungsvorschriften kann in einem Rechtsstreit den Unterschied ausmachen.