Das Urteil Nr. 10637 vom 19. April 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Entscheidung im Bereich der gewerblichen Schutzrechte dar, insbesondere im Hinblick auf den Vertrag über die ausschließliche Markennutzungslizenz. Das Gericht hat entschieden, dass im Falle einer Miteigentümerschaft an einer Marke die einstimmige Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist, um Dritten eine ausschließliche Nutzungslizenz zu gewähren. Dieses Prinzip beruht auf Erwägungen der Gerechtigkeit und des Schutzes der Rechte aller beteiligten Miteigentümer.
Die vom Gericht behandelte zentrale Frage betrifft die Gemeinschaft an einer Marke zwischen mehreren Personen. Wenn eine Marke von mehreren Miteigentümern gemeinsam gehalten wird, hat jeder von ihnen das Recht, die Marke selbst zu nutzen. Die Gewährung einer ausschließlichen Nutzungslizenz an Dritte entzieht somit den anderen Miteigentümern den direkten Genuss der Marke, und dies ist ein wesentlicher Grund, warum die einstimmige Zustimmung gefordert wird.
Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf verschiedene Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, insbesondere auf die Artikel 1102, 1103, 1105 und 1108, die die Gemeinschaft und die Rechte der Miteigentümer regeln. Insbesondere Artikel 1108 legt fest, dass jeder Miteigentümer nur mit Zustimmung der anderen über die gemeinsame Sache verfügen kann. Das Urteil bekräftigt somit die Bedeutung dieses Prinzips auch im Zusammenhang mit der Nutzungslizenz einer Marke.
(MARKENEXKLUSIVITÄT) – IM ALLGEMEINEN Markengemeinschaft – Vertrag über die Gewährung einer ausschließlichen Nutzungslizenz an Dritte – Notwendigkeit der einstimmigen Zustimmung der Miteigentümer – Vorhandensein – Gründe In Bezug auf gewerbliche Schutzrechte erfordert im Falle einer Markengemeinschaft der Vertrag über die Gewährung einer ausschließlichen Nutzungslizenz an Dritte für seine Wirksamkeit die einstimmige Zustimmung der Miteigentümer, da die Gewährung der Exklusivität an den Lizenznehmer den Miteigentümern den direkten Genuss des Gemeinschaftsobjekts entzieht, wobei die Bestimmung von Artikel 1108, Absätze 1 und 3, des Zivilgesetzbuches entgegensteht.
Das Urteil Nr. 10637 von 2024 bietet wichtige Denkanstöße für Fachleute und Unternehmer, die im Markenbereich tätig sind. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Verwaltung von Nutzungslizenzen, insbesondere in Fällen der Miteigentümerschaft. Daher ist es unerlässlich, dass die Miteigentümer einer Marke klare Vereinbarungen und Abkommen treffen, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden und eine korrekte Wertschätzung der Marke zu gewährleisten. Der Schutz der Rechte jedes Miteigentümers muss stets an erster Stelle stehen, für eine fruchtbare und konfliktfreie Zusammenarbeit.