Das Urteil Nr. 14844/2025 der VI. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Meilenstein in der Rechtsprechung zur Strafabsprache dar. Das Urteil, das die Entscheidung des Berufungsgerichts von Reggio Calabria mit Zurückverweisung aufgehoben hat, beantwortet eine entscheidende praktische Frage: Kann der Angeklagte einen neuen Antrag auf Strafabsprache stellen, wenn die Staatsanwaltschaft in der Voruntersuchung ihre Ablehnung geäußert oder der Richter den Antrag abgelehnt hat?
Das Institut der Strafabsprache ist in Art. 444 der italienischen Strafprozessordnung (c.p.p.) geregelt, während Art. 448 Abs. 1 c.p.p. die Möglichkeit vorsieht, den Antrag „bis zur Erklärung der Eröffnung der Hauptverhandlung“ erneut zu stellen. Die Praxis und einige abweichende Entscheidungen (Kassationsgerichtshof 21877/2023, 28641/2009, 42775/2014) hatten jedoch Unsicherheit darüber geschaffen, ob derselbe Antrag nach der Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft wiederholt werden kann. Die heutige Entscheidung löst diesen Knoten endgültig und betont den entlastenden Charakter des Sonderverfahrens.
Im Bereich der Strafabsprachen kann der Antrag, der dem Ermittlungsrichter vorgelegt wird, wenn er nicht die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erhalten hat oder vom Richter abgelehnt wurde, gemäß Art. 448 Abs. 1 der Strafprozessordnung auch zu denselben Bedingungen erneuert werden.
Kommentar: Das Gericht bekräftigt, dass das Recht des Angeklagten auf ein alternatives Verfahren nicht durch eine anfängliche Ablehnung geopfert werden kann, solange die Erneuerung vor der Hauptverhandlung erfolgt. Dies schützt die Effizienz des Strafverfahrens und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafe, indem es die Entlastung der Gerichte fördert.
Dank dieser Entscheidung kann der Anwalt:
Mit der Entscheidung 14844/2025 schließt sich der Kassationsgerichtshof einer garantistischen und funktionalen Auslegung der Strafabsprache an: Der Angeklagte kann bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung versuchen, das Verfahren durch eine Einigung abzuschließen, auch wenn die Staatsanwaltschaft zuvor „Nein“ gesagt hat. Dies ist eine wertvolle Bestätigung für die forensische Praxis, die die Flexibilität des Verfahrens stärkt und das Risiko langer und kostspieliger Prozesse für den Staat und die Angeklagten reduziert.