Im italienischen Strafrecht stellen die korrekte Anwendung von erschwerenden Umständen und die Regelung der Tateinheit von Straftaten von grundlegender Bedeutung dar, die die Höhe der Strafe und die Wahrnehmung der Gerechtigkeit tiefgreifend beeinflussen können. Der Oberste Kassationsgerichtshof, Dritte Strafkammer, hat mit Urteil Nr. 28491 vom 4. August 2025 (Verhandlung vom 26. Juni 2025) eine wesentliche Klarstellung zur Anwendbarkeit der Erheblichkeit des teleologischen Zusammenhangs (Art. 61, erster Absatz, Nr. 2, Strafgesetzbuch) im Falle der Tateinheit von Straftaten geliefert. Diese Entscheidung, bei der Frau Dr. M. U. als Berichterstatterin und Verfasserin und Herr Dr. D. N. V. als Vorsitzender fungierten und die Berufung des Angeklagten D. J. S. G. W. gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts von Taranto zurückwies, dient als Leuchtfeuer für Juristen und alle, die die Nuancen des Strafrechts verstehen möchten.
Das Strafrecht sieht verschiedene Modalitäten vor, durch die eine Person mehrere Straftaten begehen kann. Eine davon ist die sogenannte Tateinheit von Straftaten, die in Art. 81, erster Absatz, Strafgesetzbuch geregelt ist. Diese Norm besagt, dass bei Verletzung mehrerer Gesetzesbestimmungen oder Begehung mehrerer Verstöße gegen dieselbe Gesetzesbestimmung durch eine einzige Handlung oder Unterlassung die Strafe für die schwerste Straftat, erhöht bis zum Dreifachen, angewendet wird. Die Besonderheit liegt gerade in der Einzigartigkeit der Handlung, die eine Vielzahl krimineller Ereignisse hervorbringt.
Andererseits liegt die Erheblichkeit des teleologischen Zusammenhangs, die in Art. 61, erster Absatz, Nr. 2, Strafgesetzbuch vorgesehen ist, vor, wenn der Schuldige die Tat begangen hat, um eine andere Straftat auszuführen oder zu verbergen, oder um sich oder anderen den Ertrag, den Gewinn, den Preis oder die Straflosigkeit einer anderen Straftat zu verschaffen oder zu sichern. Im Wesentlichen handelt es sich um eine spezifische Zweckbestimmung: Eine Straftat wird nicht um ihrer selbst willen begangen, sondern als Mittel zur Verwirklichung einer anderen. Die zentrale Frage, die die juristische und doktrinäre Debatte belebt hat, war stets, ob diese Erheblichkeit auch bei der Tateinheit Anwendung finden kann, wo die Einzigartigkeit der Handlung auf eine Unvereinbarkeit hindeuten könnte.
Das vorliegende Urteil greift genau diesen Punkt auf, löst Unsicherheiten und liefert eine klare Auslegung. Hier ist die aus der Entscheidung entnommene Lehre:
Im Hinblick auf erschwerende Umstände ist die Erheblichkeit des teleologischen Zusammenhangs auch im Falle der Tateinheit von Straftaten gegeben, da sie keine Andersartigkeit der Handlungen voraussetzt, sondern die spezifische Zweckbestimmung einer Straftat zur Verwirklichung der anderen. (Sachverhalt, in dem der Gerichtshof die Erheblichkeit gemäß Art. 61, erster Absatz, Nr. 2, StGB für das Verbrechen der Misshandlung von Familienmitgliedern und das Verbrechen der vorsätzlichen Körperverletzung als gegeben erachtete).
Diese Aussage ist in ihrer Klarheit revolutionär. Der Oberste Kassationsgerichtshof, unter dem Vorsitz von Herrn Dr. D. N. V. und mit Frau Dr. M. U. als Verfasserin, stellt unmissverständlich fest, dass die Erheblichkeit des teleologischen Zusammenhangs auch dann angewendet werden kann, wenn die Straftaten mit einer einzigen Handlung begangen werden (Tateinheit). Der entscheidende Punkt ist nicht die Unterscheidung der Handlungen, sondern die Zweckbestimmung, die eine Straftat mit der anderen verbindet. Es ist nicht erforderlich, dass zwei getrennte Handlungen vorliegen; es genügt, dass der Täter eine Straftat mit der spezifischen Absicht begeht, eine andere Straftat zu verwirklichen oder zu erleichtern.
Der in der Lehre genannte konkrete Sachverhalt ist besonders aufschlussreich: das Verbrechen der Misshandlung von Familienmitgliedern (Art. 572 Strafgesetzbuch) und das Verbrechen der vorsätzlichen Körperverletzung (Art. 582 Strafgesetzbuch). In diesem Zusammenhang können die Körperverletzungen, obwohl sie das Ergebnis derselben Gesamthandlung der Misshandlung sein können, als darauf gerichtet betrachtet werden, das für die Misshandlung typische Klima der Unterdrückung und Gewalt fortzusetzen oder zu verstärken. Die zugefügten Schläge oder Verletzungen sind keine isolierten Episoden, sondern Bausteine eines größeren Plans der Überwältigung und dienen somit der fortlaufenden Verwirklichung der Misshandlung.
Das Urteil Nr. 28491/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige juristische Weiterentwicklung im Bereich der Tateinheit von Straftaten und erschwerenden Umstände dar. Indem der Oberste Gerichtshof bekräftigt, dass der teleologische Zusammenhang nicht zwangsläufig eine Andersartigkeit der Handlungen erfordert, sondern vielmehr eine spezifische Zweckbestimmung einer Straftat zur Verwirklichung der anderen, bietet er eine klare und pragmatische Leitlinie. Diese Entscheidung ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die objektive und subjektive Schwere krimineller Handlungen vollständig anerkannt und sanktioniert wird, insbesondere in komplexen Kontexten wie der Misshandlung von Familienmitgliedern, wo verschiedene Handlungen, obwohl sie in einem einzigen kriminellen Ereignis zusammenlaufen, unterschiedliche und erschwerende Zwecke haben können. Für ein tiefgreifendes Verständnis dieser Dynamiken und für rechtliche Unterstützung steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit zur Verfügung.