Das Strafrecht ist ein sich ständig weiterentwickelndes Feld, in dem die Auslegung der Normen durch die Rechtsprechung eine grundlegende Rolle spielt. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, das Urteil Nr. 8861 vom 23.01.2025 (veröffentlicht am 03.03.2025), hat sich zu einer Frage von großer praktischer Bedeutung im Bereich der Mittäterschaft geäußert und einen entscheidenden Aspekt bezüglich der Anwendung der Verschärfung gemäß Artikel 112, Absatz 1, Nr. 2 des Strafgesetzbuches geklärt. Diese Entscheidung, bei der G. G. als Angeklagter und V. M. als Staatsanwalt auftraten und die Berufung gegen ein Urteil des Berufungsgerichts von Palermo vom 19.12.2023 für unzulässig erklärt wurde, bietet wertvolle Einblicke, um die Dynamik der kriminellen Mittäterschaft und ihre Folgen besser zu verstehen.
Artikel 110 des Strafgesetzbuches besagt: „Wenn mehrere Personen an derselben Straftat beteiligt sind, unterliegt jede von ihnen der dafür vorgesehenen Strafe.“ Dies ist die Grundlage der Mittäterschaft. Artikel 112 sieht jedoch Verschärfungen vor, darunter in Absatz 1, Nr. 2 diejenige, die sich auf „die Anstifter oder Organisatoren“ der Straftat bezieht. Die interpretatorische Frage, die oft diskutiert wurde und die der Kassationsgerichtshof mit dem vorliegenden Urteil klären wollte, drehte sich um die Notwendigkeit einer Mindestanzahl von Personen für die Anwendung dieser spezifischen Verschärfung.
Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die Formulierung „Personen“ in der Norm eine Anzahl von Subjekten von mehr als zwei impliziert und somit die Verschärfung ausschließt, wenn die Mittäter nur zwei sind, von denen einer Anstifter oder Organisator ist. Der Kassationsgerichtshof, unter dem Vorsitz von L. R. und mit A. C. als Berichterstatter, hat eine klare und endgültige Antwort gegeben und sich damit einer bereits gefestigten, aber zu bekräftigenden Auslegung angeschlossen.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 8861/2025 einen Grundsatz festgelegt, der die Auslegung von Artikel 112, Absatz 1, Nr. 2 des Strafgesetzbuches vereinfacht. Hier ist die Leitsatzentscheidung, der Kern der Entscheidung:
Im Hinblick auf die Mittäterschaft ist für die Anerkennung der allgemeinen Verschärfung gemäß Art. 112, Absatz 1, Nr. 2, StGB ausreichend, dass die Mittäter zu zweit sind, da die in der Norm angegebene Formulierung „Personen“ auch den Leiter, den Anstifter oder den Organisator der Tätigkeit der Mittäter einschließt.
Das bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass kein „dritter Mann“ erforderlich ist, damit die Verschärfung für den Anstifter oder Organisator greift. Wenn eine Person A eine Straftat anstiftet oder organisiert und eine Person B daran teilnimmt, auch wenn sie nur zu zweit sind, kann Person A mit der betreffenden Verschärfung zur Verantwortung gezogen werden. Die Norm bezieht sich auf „Personen“ und meint damit einfach, dass eine Mittäterschaft (also mehr als ein Subjekt) vorliegen muss und dass unter diesen ein Anstifter oder Organisator ist. Der Kassationsgerichtshof bekräftigt, dass der Anstifter oder Organisator selbst eine der „Personen“ der Mittäterschaft ist und somit die Anwesenheit eines weiteren Mittäters ausreicht, um die Mindestanzahl zu erfüllen.
Diese Auslegung ist nicht isoliert, sondern steht im Einklang mit früheren Rechtsprechungen, wie dem Urteil Nr. 2181 von 1994 und dem Urteil Nr. 2645 von 2012. Die zugrunde liegende Logik ist klar: Der Gesetzgeber beabsichtigte, diejenigen, die innerhalb einer kriminellen Vereinigung (auch einer kleinen) eine Führungs- oder Leitungsposition einnehmen, mit höherer Härte zu bestrafen, und erkennt die größere soziale Gefährlichkeit derjenigen an, die die illegale Tätigkeit planen und koordinieren. Die Verschärfung zielt darauf ab, die Vorrangstellung und die Fähigkeit, auf den Willen anderer Einfluss zu nehmen, zu sanktionieren, Elemente, die von der Gesamtzahl der Teilnehmer über das für die Mittäterschaft erforderliche Minimum hinausgehen.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs hat wichtige praktische Auswirkungen für Strafverteidiger und bietet einen klaren Bezugspunkt bei der Verteidigung oder Anklage in Fällen von Mittäterschaft. Es ist unerlässlich, die Rolle jedes Teilnehmers sorgfältig zu prüfen, um festzustellen, ob die Elemente für die Anklage oder den Ausschluss der Verschärfung gemäß Artikel 112, Absatz 1, Nr. 2, StGB vorliegen. Die Qualifizierung als „Anstifter“ oder „Organisator“ erfordert eine eingehende Analyse der Verhaltensweisen, die eine Tätigkeit der Anregung, der Ideenfindung oder der Koordination der Straftat offenbaren müssen. Eine bloße Teilnahme reicht nicht aus, sondern es ist eine leitende oder treibende Funktion erforderlich.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für die Anwendung der Verschärfung Folgendes erforderlich ist:
Diese Auslegung gewährleistet Kohärenz und Vorhersehbarkeit bei der Anwendung des Gesetzes und vermeidet Unsicherheiten, die die Fairness des Verfahrens beeinträchtigen könnten. Die Entscheidung des Obersten Gerichts festigt einen Grundsatz, der darauf abzielt, die Verfolgung von Verhaltensweisen zu stärken, die eine größere kriminelle Fähigkeit und eine aktive Rolle bei der Planung und Durchführung illegaler Aktivitäten aufzeigen.
Das Urteil Nr. 8861 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt ein wichtiges Element in der italienischen Strafrechtsprechung dar. Mit diesem Urteil hat der Oberste Gerichtshof eine klare und endgültige Auslegung von Artikel 112, Absatz 1, Nr. 2 des Strafgesetzbuches geliefert und alle Zweifel an der Möglichkeit beseitigt, die Verschärfung für Anstifter und Organisatoren auch bei nur zwei Mittätern anzuwenden. Diese Entscheidung bekräftigt den Willen des Gesetzgebers, diejenigen, die eine Führungsrolle bei der Begehung einer Straftat übernehmen, mit größerer Härte zu bestrafen. Unsere Anwaltskanzlei steht Ihnen für Beratung und Unterstützung in diesen und anderen komplexen Fragen des Strafrechts zur Verfügung und gewährleistet Kompetenz und ständige Aktualisierung über die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung.