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Unzulässigkeit der strafrechtlichen Berufung: Der Oberste Kassationsgerichtshof Nr. 15897/2025 klärt die Grenzen der Überprüfung | Anwaltskanzlei Bianucci

Unzulässigkeit der Berufung in Strafsachen: Was uns die Kassation Nr. 15897/2025 lehrt

Die am 24. April 2025 hinterlegte Anordnung der Fünften Strafkammer befasst sich erneut mit einem entscheidenden Thema des Strafverfahrens: den Grenzen, innerhalb derer das Berufungsgericht eine Anfechtung für unzulässig erklären kann. Wir analysieren die Begründung und die praktischen Auswirkungen für die Verteidigung im Lichte des Art. 591 c.p.p. und der bisherigen Rechtsprechung der Vereinigten Kammern.

Der Kern der Entscheidung

Das Berufungsgericht kann die Unzulässigkeit der Anfechtung nur erklären, wenn die Gründe entweder an "intrinsischer" Spezifität mangeln, d.h. sich darauf beschränken, pauschal die unterlassene Bewertung einer alternativen These zur in der angefochtenen Entscheidung vertretenen zu beklagen, oder an "extrinsischer" Spezifität mangeln, d.h. nicht mit den in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen zusammenhängen, aber nicht, wenn die Gründe als ungeeignet, auch offensichtlich, erachtet werden, die Begründung zu widerlegen.

Mit diesen Worten bekräftigt der Oberste Gerichtshof einen bereits von den Vereinigten Kammern (Urteil Nr. 8825/2017) festgelegten Grundsatz, der von zahlreichen gleichlautenden Präzedenzfällen aufgegriffen wurde. Der Fokus liegt nicht auf der (Un-)Begründetheit der Gründe, sondern auf ihrer Fähigkeit, die angefochtenen Teile des Urteils präzise zu identifizieren und anzugeben, wo der erstinstanzliche Richter nach Ansicht des Berufungsklägers einen Fehler gemacht hat.

Intrinsische und extrinsische Spezifität: operative Unterschiede

Das Urteil unterscheidet zwei Hauptkategorien von Allgemeinheit:

  • Intrinsisch: Das Berufungsschreiben beschränkt sich darauf, apodiktisch die Bevorzugung einer anderen Rekonstruktion der Fakten oder einer anderen Beweiswürdigung zu verkünden, ohne sich mit der logisch-rechtlichen Argumentation des Richters auseinanderzusetzen.
  • Extrinsisch: Die Gründe, auch wenn sie detailliert sind, "dialogieren" nicht mit der angefochtenen Begründung. Es fehlt also der kausale Zusammenhang zwischen den Beanstandungen und den Argumenten des erstinstanzlichen Urteils.

In beiden Fällen ist die Berufung unzulässig; wenn das Schreiben hingegen präzise einen Fehler identifiziert, darf der Richter nicht bei der mangelnden Überzeugungskraft der Beanstandungen stehen bleiben, sondern muss sich mit der Sache befassen und sie ablehnen oder annehmen.

Rechtlicher und juristischer Rahmen

Art. 591 Abs. 1 lit. c) c.p.p. regelt die Unzulässigkeit wegen mangelnder spezifischer Gründe. Die Kassation klärt mit der vorliegenden Entscheidung, dass:

  • Art. 606 c.p.p. weiterhin der Dreh- und Angelpunkt der Zulässigkeitskontrolle bleibt, aber nicht erlaubt, die Bewertung der Unbegründetheit in der Zulässigkeitsphase zu "antizipieren";
  • die Allgemeinheit in Bezug auf das angefochtene Urteil zu bewerten ist; es reicht daher nicht aus, im Berufungsverfahren die Klageschrift oder die erstinstanzliche Verteidigungsschrift zu reproduzieren;
  • es nicht ausreicht, die offensichtliche Unbegründetheit festzustellen: Es muss geprüft werden, ob es zumindest einen logischen "Anknüpfungspunkt" an die Begründung gibt.

Die Argumentation ist kohärent mit der gefestigten Rechtsprechung (Cass. Nr. 36533/2021 und 11942/2020), die darauf abzielt zu verhindern, dass die Unzulässigkeit zu einem heimlichen Filterinstrument wird, das das durch Art. 6 EMRK garantierte Recht auf Verteidigung verletzt.

Praktische Auswirkungen für die Verteidigung

Um das Risiko der Unzulässigkeit zu vermeiden, ist es ratsam:

  • die beanstandeten Begründungsteile analytisch zu identifizieren und die Seitenzahl oder Absatznummer anzugeben;
  • die abweichende rechtliche Argumentation oder die abweichende Beweiswürdigung darzulegen und deren entscheidende Relevanz zu erklären;
  • jeden Grund mit dem einschlägigen Art. 606 c.p.p. (lit. e, Begründungsmangel, oder lit. b, Gesetzesverletzung) zu verbinden.

Auf diese Weise übersteht das Berufungsschreiben die Zulässigkeitsprüfung und zwingt das Berufungsgericht zu einer inhaltlichen Prüfung.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 15897/2025 führt keinen neuen Grundsatz ein, sondern stärkt dessen Anwendungsbereich: Der Filter der Unzulässigkeit kann nicht dazu verwendet werden, sich der Prüfung spezifischer, wenn auch schwacher Gründe zu entziehen. Eine grundlegende Garantie für das Recht auf Verteidigung, die Anwälte durch die Abfassung präziser und "dialogfähiger" Anfechtungen mit der angefochtenen Entscheidung zu nutzen wissen müssen.

Anwaltskanzlei Bianucci