Das Urteil Nr. 14792 von 2014 des Obersten Kassationsgerichtshofs befasst sich mit einem sehr heiklen Thema: der Entführung Minderjähriger und der Achtung der elterlichen Sorge in internationalen Kontexten. In diesem Fall gab das Familiengericht der Marken dem Antrag auf Rückführung eines Kindes nach Griechenland statt, nachdem der Vater, D.Y., das Kind ohne Zustimmung der Mutter, L.E.E., nach Italien gebracht hatte.
Der Fall beginnt mit einem Umzug der Familie nach Griechenland, gefolgt von einer Reise nach Italien, um die Großeltern väterlicherseits zu besuchen. Der Vater entschied sich jedoch später, das Kind in Italien zu behalten und verstieß damit gegen die ursprünglichen Vereinbarungen. Das Gericht stellte daraufhin fest, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort des Minderjährigen Griechenland war und ordnete seine Rückkehr an, wobei es das Fehlen der mütterlichen Zustimmung für die endgültige Verlegung hervorhob.
Das Gericht betonte, dass die Obhut über den Minderjährigen vor der Reise nach Italien gemeinsam von den Eltern ausgeübt wurde und dass jede Änderung die Zustimmung beider Elternteile erforderte.
Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf das Haager Übereinkommen von 1980, das Minderjährige vor widerrechtlichen Entführungen schützen soll. Insbesondere bekräftigte das Gericht, dass die Rückkehr des Minderjährigen unter Wahrung seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts erfolgen muss, der als der Ort definiert ist, an dem das Kind den Mittelpunkt seiner familiären Bindungen hat. Dieser Grundsatz ist unerlässlich, um Stabilität und Kontinuität im Leben des Minderjährigen zu gewährleisten.
Das Urteil Nr. 14792 von 2014 bietet wichtige Denkanstöße für Anwälte und Familien, die in Situationen internationaler Kindesentführung involviert sind. Es ist entscheidend, dass die Eltern die Sorgerechtsvereinbarungen einhalten und dass jede Verlegung stets von gegenseitigem Einverständnis begleitet wird. Der Schutz der Rechte von Minderjährigen muss im Mittelpunkt jeder Entscheidung stehen, wie vom Gericht bekräftigt.