Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 36582 des Obersten Kassationsgerichtshofs, Strafsektion V, vom 2. Oktober 2024, bietet wichtige Denkanstöße hinsichtlich der Figur des faktischen Geschäftsführers im Kontext des betrügerischen Bankrotts. Der Fall betrifft A. A., der in erster Instanz wegen betrügerischen Bankrotts und Steuerdelikten verurteilt wurde, doch der Oberste Gerichtshof hob das Urteil in Bezug auf einen Anklagepunkt wegen eingetretener Verjährung auf und bestätigte im Übrigen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat bekräftigt, dass der faktische Geschäftsführer gemäß Art. 2639 des Zivilgesetzbuches denselben Pflichten und Verantwortlichkeiten unterliegt wie der rechtliche Geschäftsführer. Dies bedeutet, dass eine Person, die die Managementbefugnisse kontinuierlich und in erheblichem Umfang ausübt, für etwaige strafrechtlich relevante Verhaltensweisen haftet.
Die Person, die die Qualifikation eines faktischen Geschäftsführers annimmt, ist mit der gesamten Bandbreite der Pflichten belastet, denen ein rechtlicher Geschäftsführer unterliegt.
Im Fall von A. A. hat der Oberste Gerichtshof hervorgehoben, wie seine Handlungen und die Unternehmensstruktur eine klare Absicht zur Vermeidung direkter Verantwortung nahelegten, indem er andere Personen als "Strohmänner" benutzte. Die vorgelegten Beweise, einschließlich seiner Rolle als Gründungsgesellschafter und seiner Führung der Unternehmensgeschäfte, bestätigten seine Position als faktischer Geschäftsführer.
Ein entscheidender Aspekt des Urteils ist die Analyse der Verjährung. Der Oberste Gerichtshof erklärte das unter Anklagepunkt 5 angeklagte Vergehen wegen eingetretener Verjährung für erloschen und erläuterte, wie die Verjährungsfrist auch in der Revisionsinstanz wirken kann. Dieses Prinzip, das in Art. 129 Abs. 2 der Strafprozessordnung verankert ist, ermöglicht es dem Gerichtshof, das Urteil ohne Zurückverweisung aufzuheben, wenn es einen günstigeren Grund für die Nichtbestrafung anerkennt.
Diese Entscheidung unterstreicht, wie Verteidigungstechniken in Bezug auf Finanzdelikte die Zeitpunkte und Modalitäten der Anklageerhebung sorgfältig berücksichtigen müssen, da die Verjährung eine entscheidende Rolle für das Endergebnis spielen kann.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 36582 des Obersten Kassationsgerichtshofs eine wichtige Reflexion über das Konzept des faktischen Geschäftsführers und die strafrechtliche Verantwortung im Bereich des betrügerischen Bankrotts bietet. Es klärt, dass die bloße Formalität eine Person nicht von ihren Verpflichtungen entbindet, während die Verjährung als Schutz für den Angeklagten gilt, sofern sie eingehalten wird. Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter und beleuchtet die Komplexität der Unternehmensführung und die damit verbundenen rechtlichen Risiken.