Das Urteil Nr. 6 von 2024 des Berufungsgerichts Catanzaro reiht sich in einen besonders heiklen rechtlichen Kontext ein, nämlich die elterliche Sorge für Minderjährige, und bietet bedeutende Denkanstöße für Familien, die von Trennungs- oder Scheidungssituationen betroffen sind. Das Gericht hat sich zur ausschließlichen elterlichen Sorge für die Minderjährigen zugunsten der Mutter geäußert, eine Entscheidung, die Fragen hinsichtlich der elterlichen Doppelresidenz und der Achtung des Grundsatzes des Kindeswohls aufwirft.
Im vorliegenden Fall hatte die Mutter beim Gericht von Castrovillari einen Antrag auf ausschließliche elterliche Sorge für die Kinder gestellt und ihre Forderung mit als gewalttätig und konfliktreich erachtetem Verhalten des Vaters begründet. Die Entscheidung des Gerichts bestätigte dann die ausschließliche elterliche Sorge für die Mutter, doch der Vater legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.
Die Rechtsprechung hat wiederholt festgestellt, dass im übergeordneten Interesse des Minderjährigen die Achtung des Grundsatzes der elterlichen Doppelresidenz gewährleistet werden muss.
Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück und vertrat die Ansicht, dass die überausschließliche elterliche Sorge durch die mangelnde Eignung des Vaters zur Aufrechterhaltung einer gesunden Beziehung zu den Minderjährigen gerechtfertigt sei. Unter den Begründungen hob das Gericht das Verhalten des Vaters hervor, das das psychische Gleichgewicht der Kinder beeinträchtigte, wie z. B. der Versuch, die Mutterfigur auszugrenzen, und die Verletzung der Unterhaltspflichten.
Das Urteil des Berufungsgerichts Catanzaro bietet wichtige Einblicke in die Komplexität familiärer Dynamiken im Falle einer Trennung. Es bekräftigt die Zentralität des Kindeswohls und hebt hervor, wie wichtig es in Konfliktsituationen zwischen Eltern ist, ein stabiles und sicheres Umfeld für die Kinder zu gewährleisten. Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und eingehenden Prüfung durch die Richter, damit Entscheidungen über die elterliche Sorge stets auf das Wohl der betroffenen Minderjährigen ausgerichtet sind.