Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichts (Corte di Cassazione) Nr. 15642 vom 07. Februar 2024, hinterlegt am 16. April 2024, liefert wichtige Klarstellungen zur Konstituierbarkeit des Straftatbestands der Verweigerung von Amtshandlungen, insbesondere im Hinblick auf die unterlassene Hinterlegung des technischen Sachverständigengutachtens. Die Entscheidung, an der der Angeklagte P. M. C. beteiligt war, wirft relevante Fragen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Amtsträgern und zur Auslegung der anwendbaren Vorschriften auf.
Der vom Gericht behandelte Fall dreht sich um die Auslegung von Artikel 328 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, der den Amtsträger bestraft, der sich weigert, Amtshandlungen vorzunehmen. Das Gericht hat klargestellt, dass die unterlassene Hinterlegung des technischen Gutachtens nicht automatisch den Straftatbestand gemäß dem genannten Artikel erfüllt, insbesondere wenn die Art der delegierten Untersuchung an sich keine Dringlichkeit mit sich bringt.
Technisches Sachverständigengutachten – Unterlassene Hinterlegung des Berichts – Straftatbestand der Verweigerung von Amtshandlungen gemäß Art. 328 Abs. 1 StGB – Konstituierbarkeit – Ausschluss – Bedingungen – Gründe. Die unterlassene Hinterlegung des technischen Sachverständigengutachtens innerhalb der vom Richter gesetzten oder verlängerten Frist stellt nicht die Straftat der Verweigerung von Amtshandlungen gemäß Art. 328 Abs. 1 StGB dar, wenn aufgrund der Art der delegierten Untersuchung keine Dringlichkeit an sich erkennbar ist, da die für die Hinterlegung festgelegte Frist eine Ordnungsfrist ist und die Rechtsordnung im Falle einer schwerwiegenden, ungerechtfertigten Verzögerung den Widerruf des Auftrags vorsieht.
Der Leitsatz unterstreicht die Notwendigkeit, das Vorhandensein einer konkreten und unmittelbaren Dringlichkeit im Rahmen der Untersuchung zu bewerten, um den Straftatbestand der Verweigerung von Amtshandlungen zu begründen. Insbesondere betont das Gericht, dass die Frist für die Hinterlegung des Gutachtens ordnungsrechtlicher Natur und nicht zwingend ist. Daher kann die Unterlassung ohne gerechtfertigte Dringlichkeit nicht strafrechtlich sanktioniert werden.
Dieses Urteil liefert wichtige Denkanstöße für Juristen, insbesondere für diejenigen, die im Bereich der technischen Gutachten tätig sind. Es ist für Amtsträger und Fachleute von grundlegender Bedeutung zu verstehen, dass das Fehlen einer gerechtfertigten Dringlichkeit die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die unterlassene Hinterlegung von Berichten ausschließen kann. Darüber hinaus bekräftigt die Entscheidung, dass die Rechtsordnung alternative Abhilfemaßnahmen vorsieht, wie z. B. den Widerruf des Auftrags im Falle einer ungerechtfertigten Verzögerung.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 15642 von 2024 eine wichtige Leitlinie für das Verständnis der Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der unterlassenen Hinterlegung von technischen Gutachten darstellt und die Bedeutung der Berücksichtigung der spezifischen Umstände jedes Falles hervorhebt.