Der vorliegende Fall, der vom Obersten Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 46222 vom 16. November 2023 behandelt wurde, betrifft das Verbrechen der Unterschlagung, ein Thema von erheblicher Bedeutung im Strafrecht. Die Entscheidung konzentriert sich auf das subjektive Element des Verbrechens und analysiert das Verhalten von A.A., der Leiterin der Verwaltungsdienste einer Einrichtung, die beschuldigt wird, eine Geldsumme veruntreut zu haben, über die sie verfügte. Das Berufungsgericht Mailand hatte die Angeklagte zunächst wegen mangelnden Vorsatzes freigesprochen, doch der Oberste Kassationsgerichtshof gab der Berufung des Generalstaatsanwalts statt und wies auf die Notwendigkeit einer strengeren Prüfung des Vorsatzes hin.
Die Unterschlagung, die in Artikel 314 des Strafgesetzbuches geregelt ist, ist durch die unrechtmäßige Aneignung von Geld oder öffentlichen Gütern durch einen Amtsträger gekennzeichnet. Für die Konstituierung dieses Verbrechens ist das Vorhandensein des subjektiven Elements unerlässlich, d. h. das Bewusstsein und der Wille, sich etwas anzueignen, das einem nicht gehört. Im Fall von A.A. betonte der Gerichtshof, dass das subjektive Element weder durch die Rückgabe der Beträge noch durch die angebliche Vorauszahlung geschuldeter Beträge ausgeschlossen werden kann.
Die generische Natur des Vorsatzes bei Unterschlagung bedeutet, dass für die Konstituierung des subjektiven Elements das Bewusstsein und der Wille, sich die Handlung der Aneignung anzueignen, ausreichen.
Insbesondere hob der Oberste Kassationsgerichtshof hervor, wie das Berufungsgericht verschiedene Beweise falsch interpretiert hatte. Trotz der Anerkennung einer objektiv rechtswidrigen Handlung schloss das Berufungsgericht fälschlicherweise den Vorsatz aus und verwechselte die Motive, die A.A. zu dieser Tat hätten bewegen können, mit dem tatsächlichen Willen, sich die Summe anzueignen. Nach Ansicht des Obersten Kassationsgerichtshofs reichen die Anerkennung der Unrechtmäßigkeit der Operation und die Rückgabe der Beträge nicht aus, um das Fehlen des Vorsatzes nachzuweisen.
Dieser Fall erinnert an die Bedeutung einer eingehenden Analyse des subjektiven Elements bei Unterschlagungsdelikten. Der Oberste Kassationsgerichtshof stellte klar, dass die Gründe, die eine Person zu einer Handlung veranlassten, die Rechtswidrigkeit nicht rechtfertigen können. Darüber hinaus unterstreicht das Urteil die Bedeutung der Berücksichtigung der konkreten Umstände und der verfügbaren Beweismittel. Die Überprüfung des Urteils mit Verweisung an das Berufungsgericht Mailand zu einer neuen Verhandlung stellt einen grundlegenden Schritt zur Gewährleistung einer korrekten Anwendung des Gesetzes dar.