Im italienischen Rechtswesen stellt das Urteil Nr. 11138 vom 24. April 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs eine wichtige Reflexion über das heikle Thema der Adoption und der Ausbürgerungserklärung dar. Das Gericht, das sich auf das Urteil Nr. 183 von 2023 des Verfassungsgerichtshofs beruft, unterstreicht die Bedeutung der Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext der affektiven Beziehungen zur leiblichen Familie.
Artikel 27 des Gesetzes Nr. 184 von 1983, das Adoptionen in Italien regelt, sieht vor, dass die Ausbürgerungserklärung nur dann angeordnet werden kann, wenn das Gericht die Situation des Kindeswohls feststellt. Die jüngste Auslegung des Verfassungsgerichtshofs verpflichtet das Gericht jedoch, sorgfältig zu prüfen, ob die Beendigung der sozial-affektiven Beziehungen zur Herkunftsfamilie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Dieser Ansatz weicht von einer rein formalen Sichtweise ab und erfordert eine tiefere Berücksichtigung der affektiven Bindung, die das Wohl des Kindes beeinflussen kann.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat im vorliegenden Urteil die Berufung zurückgewiesen und bestätigt, dass bei der Ausbürgerungserklärung nicht nur die Situation des Kindeswohls festgestellt werden muss, sondern auch die Aufrechterhaltung der Beziehungen zur Herkunftsfamilie berücksichtigt werden muss, wenn dies dem Kindeswohl dient. Im untersuchten Fall wurde eine signifikante affektive Bindung zwischen den Kindern und der Mutter und Großmutter festgestellt, was den Richter dazu veranlasste, zu entscheiden, diese Beziehungen nicht zu beenden.
Ausbürgerungserklärung - Art. 27 des Gesetzes Nr. 184 von 1983 - Verfassungskonforme Auslegung - Verfassungsgerichtshof Nr. 183 von 2023 - Kindeswohlinteresse an der Aufrechterhaltung von Beziehungen zur Herkunftsfamilie - Bewertung - Notwendigkeit - Sachverhalt. Im Hinblick auf die Ausbürgerungserklärung verpflichtet die verfassungskonforme Auslegung von Art. 27 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 184 von 1983, wie sie im Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nr. 183 von 2023 dargelegt wird, den Richter, zu prüfen, ob die Beendigung der sozial-affektiven Beziehungen zur leiblichen Familie infolge des Abbruchs der rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung im konkreten Fall dem Kindeswohl entspricht. (Im vorliegenden Fall bestätigte der Oberste Kassationsgerichtshof das angefochtene Urteil, das bei der Ausbürgerungserklärung die Aufrechterhaltung der Beziehungen der Kinder zur Mutter und Großmutter aufgrund der nach dem Gutachten festgestellten affektiven Bindung zugelassen hatte).
Dieses Urteil hat verschiedene Auswirkungen auf das Familienrecht und die Adoptionspraxis. Dazu gehören:
Das Urteil Nr. 11138 von 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs markiert einen wichtigen Schritt hin zu einem stärkeren Schutz der Rechte von Kindern in Adoptionssituationen. Indem das Gericht die Bedeutung der affektiven Bindungen zur Herkunftsfamilie anerkennt, bietet es einen Anstoß zur Reflexion für alle juristischen Fachkräfte und für die Familien, die am Adoptionsverfahren beteiligt sind. Die sorgfältige und personalisierte Analyse der affektiven Beziehungen ist ein grundlegendes Element, um das Wohl der Kinder und die Achtung ihrer Rechte zu gewährleisten.