Die jüngste Verordnung Nr. 10490 vom 18. April 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, befasst sich mit einem entscheidenden Thema im Recht der nicht eingetragenen Vereine: der Haftung derjenigen, die im Namen und im Auftrag solcher Körperschaften handeln. Die Frage ist von besonderer Bedeutung, angesichts der Zunahme nicht eingetragener Vereine und der Notwendigkeit, die Grenzen ihrer rechtlichen Tätigkeit zu klären.
Das Gericht hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass die in Artikel 38 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehene Haftung eng mit der tatsächlichen Ausübung von Verhandlungstätigkeiten im Namen des Vereins verbunden ist. Es reicht also nicht aus, die Vertretungsmacht zu besitzen, um eine Haftung zugewiesen zu bekommen: Der Nachweis der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ist erforderlich.
HAFTUNG DERJENIGEN, DIE FÜR DEN VEREIN HANDELN Haftung gemäß Art. 38 ZGB – Voraussetzungen – Bloße Vertretungsmacht des Vereins – Ausreichend – Ausschluss – Tatsächliche Ausübung von Verhandlungstätigkeiten für den Verein – Erforderlich – Beweislast liegt beim Kläger – Sachverhalt. Die Haftung gemäß Art. 38 Abs. 2 ZGB setzt immer eine Verhandlungstätigkeit voraus, die von derjenigen ausgeübt wird, die im Namen und im Auftrag des nicht eingetragenen Vereins handelt und Verpflichtungen zwischen diesem und Dritten begründet, mit der Folge, dass diese Haftung nicht mit der bloßen Vertretungsmacht des Vereins verbunden ist, sondern mit der tatsächlich für ihn ausgeübten Verhandlungstätigkeit. Daher obliegt demjenigen, der diese Haftung vor Gericht geltend macht, die Beweislast für die tatsächlich im Namen und im Interesse des Vereins ausgeübte Tätigkeit, wobei der Nachweis der innerhalb der Körperschaft innegehabten Funktion nicht ausreicht. (In Anwendung des genannten Grundsatzes hat der Oberste Kassationsgerichtshof das angefochtene Urteil bestätigt, das diese Haftung in der Unterzeichnung von Bankverträgen im Namen und im Auftrag des Vereins, im Rahmen der übernommenen Verpflichtungen, sah).
Ein wesentlicher Aspekt, der sich aus der Verordnung ergibt, ist die Beweislast für denjenigen, der die Haftung geltend macht. Es reicht nicht aus, nachzuweisen, dass man eine Funktion innerhalb des Vereins innehat; es ist notwendig, konkrete Beweise für die im Namen der Körperschaft ausgeführten Handlungen vorzulegen. Dies bedeutet für diejenigen, die nicht eingetragene Vereine vertreten, eine größere Aufmerksamkeit für die Dokumentation ihrer Aktivitäten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 10490 von 2024 eine wichtige Klarstellung zum Thema der Haftung von nicht eingetragenen Vereinen darstellt. Sie unterstreicht, dass die bloße Vertretungsmacht keine ausreichende Voraussetzung für die Zuweisung von Haftung sein kann, sondern eine eingehende Analyse der tatsächlich ausgeübten Verhandlungstätigkeit erfordert. Dieser Verweis auf die Beweislast macht es für diejenigen, die in diesen Strukturen tätig sind, unerlässlich, ihre Handlungen sorgfältig und dokumentiert zu verwalten, um nachteilige vermögensrechtliche und rechtliche Folgen zu vermeiden.