Die Vorstellung, dass das eigene Unternehmen durch einen Ransomware-Angriff lahmgelegt wird, ist der Albtraum jedes Unternehmers: verschlüsselte Daten, unzugängliche Server und die vollständige Einstellung der Produktion. In diesen Krisenzeiten stellt sich neben der Bewältigung des technischen Notfalls unweigerlich die entscheidende Frage: Hat der IT-Dienstleister alles Notwendige getan, um dies zu verhindern? Als erfahrener Anwalt für Schadensersatz in Mailand unterstützt Rechtsanwalt Marco Bianucci regelmäßig Unternehmen, die die Schäden aus Fahrlässigkeit im Management der IT-Sicherheit beziffern und geltend machen müssen.
Wenn ein Unternehmen die Verwaltung seiner IT-Infrastruktur einem externen Anbieter oder einem Systemadministrator anvertraut, entsteht ein Vertragsverhältnis, das spezifische Pflichten zum Schutz und zur Verwahrung von Daten vorsieht. Wenn der Berater keine angemessenen Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat, wie z. B. aktuelle Firewalls, oder, was noch schwerwiegender ist, die Ausführung und Integrität von Backups nicht gewährleistet hat, kann eine klare berufliche Haftung vorliegen. Es handelt sich hierbei nicht um reines Pech, sondern um die Prüfung, ob der Fachmann die für die Art des Auftrags erforderliche Sorgfalt walten ließ, wie in Artikel 1176 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehen.
Die italienische Gesetzgebung legt nicht nur Wert auf das Ergebnis, sondern auch auf das Verhalten des Fachmanns. Im Bereich der IT-Sicherheit ist die erforderliche Sorgfalt technischer und qualifizierter Natur. Der IT-Anbieter kann sich nicht damit begnügen, ein Standard-Antivirenprogramm zu installieren, sondern muss die spezifischen Risiken der Kundeninfrastruktur bewerten und geeignete Lösungen zur Verhinderung von Datenverlust vorschlagen. Die Rechtsprechung und die Datenschutzvorschriften (DSGVO) bekräftigen dieses Konzept und schreiben die Annahme technischer und organisatorischer Maßnahmen vor, die dem Risiko angemessen sind.
Wenn der IT-Anbieter versäumt, die Datensicherungen (Backups) korrekt zu konfigurieren, oder wenn diese aufgrund eines Ransomware-Angriffs im entscheidenden Moment unbrauchbar sind, eröffnet sich die Möglichkeit einer Schadensersatzforderung. Der zu ersetzende Schaden betrifft nicht nur die Kosten für die Wiederherstellung der Systeme, sondern vor allem den entgangenen Gewinn, d. h. den Verdienstausfall aufgrund des Stillstands des Unternehmens, und den eventuellen Reputationsschaden gegenüber den eigenen Kunden.
Rechtsanwalt Marco Bianucci verfolgt mit seiner langjährigen Erfahrung als erfahrener Anwalt für Schadensersatz in Mailand diese heiklen Streitigkeiten mit einer analytischen und rigorosen Methode. Die Strategie der Kanzlei basiert nicht auf undifferenzierten rechtlichen Schritten, sondern auf einer präventiven und sorgfältigen technischen und vertraglichen Analyse. In Zusammenarbeit mit IT-Forensikern prüft die Kanzlei die Art des Wartungsvertrags (SLA), die Checklisten der durchgeführten Eingriffe und die Systemprotokolle, um festzustellen, ob eine tatsächliche Fahrlässigkeit seitens des Anbieters vorliegt.
Ziel von Rechtsanwalt Marco Bianucci ist es, ein kritisches Ereignis in einen konkreten Schutz der Unternehmensrechte zu verwandeln. Es wird daran gearbeitet, den Kausalzusammenhang zwischen dem Versäumnis des Technikers (z. B. Nichtbehebung einer bekannten Schwachstelle oder nicht getestete Backups) und dem vom Unternehmen erlittenen wirtschaftlichen Schaden nachzuweisen. Dieser Ansatz ermöglicht es, sowohl in der außergerichtlichen Verhandlungsphase mit den Berufshaftpflichtversicherungen der Anbieter als auch in einem möglichen Gerichtsverfahren eine solide Position aufzubauen.
Ja, es ist möglich, Schadensersatz zu verlangen, wenn der Wartungsvertrag die Verwaltung von Backups vorsah oder wenn der Techniker als Experte versäumt hat, auf die kritische Natur fehlender angemessener Sicherungen hinzuweisen und damit seine qualifizierte berufliche Sorgfaltspflicht verletzt hat.
Zu den ersetzbaren Schäden gehören in der Regel der tatsächliche Schaden, d. h. die für die Wiederherstellung der Systeme und die Bereinigung angefallenen Kosten, und der entgangene Gewinn, der den Umsatzverlust aufgrund der Blockade der Produktion während des Vorfalls beziffert.
Die Haftung des Anbieters kann auch bei menschlichem Versagen bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass nicht die minimalen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden, die den Schaden hätten begrenzen oder eine schnelle Wiederherstellung der Daten (z. B. von der Hauptleitung isolierte Backups) ermöglicht hätten.
Für die vertragliche Haftung beträgt die ordentliche Verjährungsfrist zehn Jahre. Es ist jedoch unerlässlich, unverzüglich zu handeln, um den Nachweis des Schadens und der technischen Fahrlässigkeit zu sichern, bevor die Systemprotokolle überschrieben oder gelöscht werden.
Wenn Ihr Unternehmen aufgrund eines Ransomware-Angriffs einen Betriebsstillstand oder Datenverlust erlitten hat und Sie eine Fahrlässigkeit derjenigen vermuten, die Ihre IT-Sicherheit verwalten, ist es unerlässlich, sofort zu handeln. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Marco Bianucci für eine vorläufige Bewertung der Haftung Ihres Anbieters. Die Anwaltskanzlei Bianucci mit Sitz in Mailand, Via Alberto da Giussano 26, steht Ihnen zur Verfügung, um den Vertrag zu analysieren und die beste Strategie zur Erzielung der gerechten Entschädigung festzulegen.