Artikel 30 des Gesetzes vom 13. September 1982, Nr. 646, verpflichtet bestimmte Personen zur Meldung jeder wesentlichen Vermögensänderung. Dies ist entscheidend für Transparenz und die Verhinderung illegaler Vermögensanhäufung, insbesondere im Kontext von Präventivmaßnahmen. Ein strittiger Punkt betrifft den genauen Zeitpunkt, ab dem die Frist von dreißig Tagen für diese Meldung zu laufen beginnt, insbesondere wenn die Änderung aus einer Erbschaft resultiert. Der Oberste Kassationsgerichtshof, Vereinigte Kammern, hat mit dem Urteil Nr. 18474 vom 28.11.2024 (hinterlegt am 16.05.2025) diese heikle Frage endgültig geklärt.
Die Verpflichtung gemäß Art. 30 des Gesetzes 646/1982 zielt darauf ab, die Vermögenswerte von Risikopersonen zu überwachen, deren Verletzung eine Straftat darstellt. Das Problem entsteht, wenn eine Vermögensänderung aus einer Erbschaft resultiert: Beginnt die Frist von dreißig Tagen für die Meldung mit der Eröffnung der Erbschaft (Tod des de cuius) oder mit der Annahme der Erbschaft durch den Erben? Der Unterschied ist erheblich, da der Erbe vor der Annahme noch nicht Eigentümer der Vermögenswerte ist.
Die Verletzung der Meldepflicht für Vermögensänderungen gemäß Art. 30 des Gesetzes vom 13. September 1982, Nr. 646, ist ein sofortiges Verbrechen, das mit dem fruchtlosen Ablauf der Meldefrist durch die zur Meldung verpflichtete Person für die strafrechtliche Beurteilung begangen wird. Im Falle einer Vermögensänderung, die aus einer Erbschaft resultiert, beginnt diese Frist mit der Annahme der Erbschaft und nicht mit der Eröffnung der Erbschaft, da andernfalls das Verbrechen bereits in Fällen der Annahme, die mehr als dreißig Tage nach Eröffnung der Erbschaft erfolgt, begangen wäre.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil, in dem der Angeklagte P. V. beteiligt war, das Dilemma zugunsten der Annahme der Erbschaft gelöst. Unter dem Vorsitz von M. C. und mit R. M. als Berichterstatter hat der Kassationsgerichtshof klargestellt, dass das Verbrechen ein sofortiges Verbrechen ist und mit dem Ablauf der dreißigtägigen Frist begangen wird. Bei Erbschaften beginnt diese Frist erst mit der Annahme (Art. 459 Zivilgesetzbuch) zu laufen. Die Logik ist klar: Vor der Annahme ist der Erbe nicht Eigentümer der Vermögenswerte. Da er nicht die volle rechtliche Verfügungsgewalt über das Vermögen hat, kann ihm die Verpflichtung zur Meldung einer noch nicht eingetretenen Änderung nicht zugerechnet werden. Eine andere Auslegung würde die strafrechtliche Verantwortung in unangemessener Weise vorverlegen.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs bietet Klarheit und Schutz für die Verpflichteten. Wichtige Punkte:
Um schwerwiegende strafrechtliche Folgen zu vermeiden, ist es für die Verpflichteten unerlässlich:
Das Urteil Nr. 18474/2024 des Kassationsgerichtshofs ist ein wesentlicher Bezugspunkt für die Anwendung von Art. 30 des Gesetzes 646/1982. Die Klärung, dass die Frist für Vermögensänderungen aus Erbschaften mit der Annahme zu laufen beginnt, ist ein wichtiger Schritt zur Gewährleistung einer gerechteren und logischeren Anwendung der Norm. Sie stärkt das Prinzip der Gesetzmäßigkeit und die Notwendigkeit einer tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Gut, um eine Meldepflicht auszulösen, und bietet eine wertvolle Orientierung für den rechtlichen Schutz.