Die Qualifikation als Beauftragter eines öffentlichen Dienstes: Analyse des Urteils des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 18966/2025 und die Grenzen für "Inhouse"-Mitarbeiter

Das italienische Strafrecht mit seinen komplexen Rechtsfiguren erfordert eine präzise Auslegung für die korrekte Qualifizierung von Straftaten. Von grundlegender Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen "öffentlichem Amtsträger" und "Beauftragtem eines öffentlichen Dienstes", Kategorien, die die Konfigurierbarkeit spezifischer Straftaten, insbesondere gegen die öffentliche Verwaltung, bestimmen. Das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 18966 vom 21. Mai 2025 greift in dieses heikle Gleichgewicht ein und klärt die Grenzen, innerhalb derer ein Mitarbeiter eines "Inhouse"-Unternehmens als Beauftragter eines öffentlichen Dienstes betrachtet werden kann, mit unmittelbaren Auswirkungen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Die Bedeutung der Unterscheidung: Öffentlicher Dienst und "Inhouse"-Unternehmen

Um die Tragweite des Urteils zu erfassen, ist es entscheidend, Artikel 358 des Strafgesetzbuches zu erwähnen, der als "Beauftragter eines öffentlichen Dienstes" definiert, wer eine Funktion ausübt, die durch Normen des öffentlichen Rechts geregelt ist, jedoch mit geringeren Ermessensbefugnissen oder ohne hoheitliche Befugnisse. Diese Unterscheidung ist lebenswichtig: Ein Mitarbeiter in dieser Kategorie kann Straftaten wie Veruntreuung mit strengeren Sanktionen unterliegen. Bei "Inhouse"-Unternehmen, privaten Einrichtungen, die von einer öffentlichen Einrichtung kontrolliert werden, ist die Grenze schmal. Die Frage ist, ob die Aufgaben eine Tätigkeit des öffentlichen Dienstes widerspiegeln oder sich auf rein ausführende und materielle Aufgaben beschränken.

Die subjektive Qualifikation als Beauftragter eines öffentlichen Dienstes hat ein Mitarbeiter eines "Inhouse"-Unternehmens, der ausführende und rein materielle Aufgaben wahrnimmt, nicht inne, und es ist unerheblich, dass derselbe verpflichtet ist, die durchgeführten Tätigkeiten zu bescheinigen, zu internen Überprüfungszwecken im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ausführung des Arbeitsverhältnisses.

Diese Leitsatzentscheidung des Urteils Nr. 18966/2025 definiert die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Mitarbeiter von "Inhouse"-Unternehmen neu. Das Kassationsgericht stellt klar, dass die formale Zugehörigkeit zu einer "öffentlichen" Einheit nicht ausreicht, um eine strafrechtlich relevante Qualifikation zuzuerkennen. Entscheidend ist die intrinsische Natur der Aufgaben. Wenn sich der Mitarbeiter auf praktische und ermessensfreie Aufgaben beschränkt, auch wenn er die Tätigkeit für interne Kontrollen dokumentiert, macht ihn dies nicht zu einem "Beauftragten eines öffentlichen Dienstes". Das Gericht bekräftigt eine substanzielle, nicht formale Bewertung im Einklang mit der engen Auslegung der strafrechtlichen Normen. Die interne Bescheinigung ist für das private Arbeitsverhältnis und nicht für die Ausübung einer öffentlichen Funktion bestimmt.

Der konkrete Fall und die Neuklassifizierung der Straftat

Das Urteil entstand aus dem Fall von R. G., einem Mitarbeiter eines "Inhouse"-Unternehmens, der sich Gelder angeeignet hatte, um Bußgelder für Firmenfahrzeuge zu bezahlen. Obwohl er verpflichtet war, die Quittungen vorzulegen, hatte das Berufungsgericht die Handlung als Veruntreuung qualifiziert. Das Kassationsgericht hob diese Entscheidung auf und stufte die Tat als Unterschlagung (Art. 646 StGB) um, verschärft durch den Missbrauch von Arbeitsbeziehungen (Art. 61 Nr. 11 StGB). Diese Neuklassifizierung ist entscheidend: Veruntreuung sieht weitaus strengere Strafen vor. Der Oberste Gerichtshof erkannte an, dass die Aufgaben von R. G. rein ausführender und materieller Natur waren und keine Verwaltung öffentlicher Gelder mit Entscheidungsbefugnissen beinhalteten. Die Aufbewahrung der Quittungen war lediglich eine interne bürokratische Erledigung.

  • Veruntreuung (Art. 314 StGB): Eigenstraftat eines öffentlichen Amtsträgers/Beauftragten eines öffentlichen Dienstes, der sich Gelder/bewegliche Sachen aneignet, die ihm aufgrund seines Amtes/Dienstes anvertraut wurden.
  • Unterschlagung (Art. 646 StGB): Allgemeine Straftat einer Person, die sich Gelder/bewegliche Sachen eines anderen aneignet, die ihr anvertraut wurden, zum eigenen ungerechtfertigten Vorteil.
  • Erschwerungsgrund (Art. 61 Nr. 11 StGB): Wenn die Tat unter Missbrauch von Arbeitsbeziehungen begangen wurde.

Schlussfolgerungen: Ein Mahnmal für die korrekte Zuweisung von Qualifikationen

Das Urteil Nr. 18966/2025 des Kassationsgerichts ist ein fester Punkt für die Qualifikation als Beauftragter eines öffentlichen Dienstes für Mitarbeiter von "Inhouse"-Unternehmen. Es bekräftigt die Bedeutung einer rigorosen und substanziellen Analyse der Aufgaben, losgelöst von formalen Automatismen. Für Juristen ist es ein Aufruf zur Vorsicht bei der Zuweisung strafrechtlich relevanter Qualifikationen, die auf der tatsächlichen Ausübung öffentlicher Funktionen beruhen. Für Mitarbeiter dieser Unternehmen zieht es klare Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und unterscheidet zwischen Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung und allgemeinen Straftaten. Ein leuchtendes Beispiel dafür, wie interpretative Präzision für Gerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit unerlässlich ist. In Zweifelsfällen ist es immer ratsam, sich an Rechtsexperten zu wenden.

Anwaltskanzlei Bianucci