Als Beschuldigter in einem Steuerdelikt, das von einem Mandanten begangen wurde, ist eine der komplexesten und heikelsten Situationen, mit denen ein Freiberufler konfrontiert werden kann. Für einen Buchhalter oder Steuerberater bedroht eine solche Anschuldigung nicht nur die persönliche Freiheit, sondern auch den Ruf und die Zukunft seines Geschäfts. Unter diesen Umständen wird die Grenze zwischen einer rechtmäßigen Beratung, auch wenn sie vielleicht durch einen Fehler beeinträchtigt ist, und der Beteiligung an einer Steuerstraftat durch ein grundlegendes rechtliches Element gezogen: den Vorsatz (dolo). Als erfahrener Strafrechtler in Mailand befasst sich Rechtsanwalt Marco Bianucci täglich mit diesen Themen und ist sich bewusst, dass die Verteidigung des Freiberuflers eine millimetergenaue Analyse seiner tatsächlichen Absichten und seiner tatsächlichen Beteiligung an den unternehmerischen Entscheidungen des Mandanten erfordert.
Die italienische Gesetzgebung zu Steuerdelikten, geregelt durch das Gesetzesdekret 74/2000, bestraft Handlungen wie betrügerische Steuererklärungen, die Ausstellung von Rechnungen für nicht existierende Vorgänge oder die Verschleierung von Buchhaltungsunterlagen streng. Wenn diese Handlungen von einem Unternehmer begangen werden, neigt die Justizbehörde oft dazu, auch den beratenden Freiberufler zu untersuchen und eine Mittäterschaft bei der Straftat zu vermuten. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beraters reicht jedoch eine Steuerhinterziehung durch den Mandanten nicht aus.
Es ist absolut notwendig, den Vorsatz (dolo) nachzuweisen, d.h. das Bewusstsein und den Willen des Freiberuflers, aktiv und materiell zur Verwirklichung der Steuerhinterziehung beizutragen. Wenn der Berater fahrlässig, unvorsichtig oder unerfahren gehandelt und einen beruflichen Fehler begangen hat, spricht man von Fahrlässigkeit (colpa). Fahrlässigkeit reicht nicht aus, um die strafrechtliche Tatbestandsmerkmale bei Steuerdelikten zu erfüllen, die in unserem Rechtssystem ausschließlich vorsätzlich bestraft werden.
Der Ansatz von Rechtsanwalt Marco Bianucci, einem erfahrenen Strafrechtler in Mailand, konzentriert sich gerade darauf, die Anklage im Hinblick auf das psychologische Element der Straftat zu entkräften. Die Verteidigungsstrategie basiert auf einer sorgfältigen Rekonstruktion des Umfangs des dem Berater erteilten beruflichen Mandats. Es ist entscheidend zu beweisen, dass sich der Freiberufler darauf beschränkt hat, die vom Mandanten bereitgestellten Daten zu verarbeiten, ohne die Befugnis oder die Verpflichtung zu haben, deren Richtigkeit zu überprüfen, wenn keine offensichtlichen und groben Unregelmäßigkeiten vorlagen.
Die Anwaltskanzlei Bianucci analysiert eingehend die Dokumentation, die Korrespondenz, die Informationsflüsse und die Entscheidungsprozesse zwischen dem Freiberufler und dem Unternehmen, um die völlige Fremdheit des Beraters gegenüber dem kriminellen Plan des Unternehmers aufzuzeigen. Ziel ist es, die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, dass der Beitrag des Freiberuflers rein technischer und formeller Natur war und völlig frei von dem notwendigen Willensimpuls, der den Vorsatz und damit die Mittäterschaft an der Straftat begründen würde.
Ein Buchhalter haftet strafrechtlich nur, wenn im Gerichtsverfahren nachgewiesen wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat, d.h. mit klarem Bewusstsein und dem Willen, dem Mandanten bei der Begehung der Steuerstraftat zu helfen. Es reicht nicht aus, die Buchhaltung geführt oder die Einkommensteuererklärung elektronisch übermittelt zu haben; es bedarf eines bewussten kausalen Beitrags zur Täuschung, wie z.B. die Ausarbeitung und Empfehlung des Steuerhinterziehungsmodells oder die bewusste Erfassung offensichtlich falscher Rechnungen zur Senkung der Bemessungsgrundlage.
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Freiberufler einen Fehler aus Nachlässigkeit, Ablenkung oder mangelnder technischer Vorbereitung begeht. Vorsatz hingegen erfordert die genaue Absicht, das Finanzamt zu betrügen, indem man mit dem Mandanten zusammenarbeitet. Da die nach dem Gesetzesdekret 74/2000 vorgesehenen Steuerdelikte nur vorsätzlich bestraft werden, können bloße Buchungsfehler oder berufliche Versehen, so gravierend sie auch sein mögen, keine strafrechtliche Haftung für den Berater begründen, sondern führen nur zu einer möglichen zivilrechtlichen Haftung für Schäden oder zu disziplinarischen Sanktionen.
Aus der Sicht eines erfahrenen Strafrechtlers wird die Fremdheit durch eine strenge Abgrenzung des Gegenstands des beruflichen Auftrags nachgewiesen. Beauftragungsschreiben, E-Mails mit dem Mandanten, Übergabeprotokolle und erhaltene Dokumente werden verwendet, um zu beweisen, dass der Freiberufler ausschließlich auf der Grundlage der vom Unternehmer bereitgestellten Informationen gehandelt hat, auf deren Richtigkeit vertraute und ohne Kenntnis ihrer Falschheit oder der zugrunde liegenden illegalen Zwecke.
Die Bewältigung einer Untersuchung wegen Steuerdelikten erfordert Klarheit, Kompetenz und eine zeitnahe und gezielte Verteidigungsstrategie. Die Kosten und der Zeitaufwand eines Gerichtsverfahrens hängen von zahlreichen spezifischen Faktoren des Einzelfalls ab, und nur durch eine eingehende Analyse kann der am besten geeignete und transparenteste Weg festgelegt werden. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Marco Bianucci in der Anwaltskanzlei Bianucci, mit Sitz in der Via Alberto da Giussano, 26 in Mailand, um ein Erstgespräch zu vereinbaren. Gemeinsam werden wir Ihre Situation bewerten, um die solideste Verteidigung zum Schutz Ihrer Freiheit und Ihrer beruflichen Laufbahn aufzubauen.