Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Beschluss Nr. 34711/2023 einen komplexen Fall bezüglich der Scheidungsunterhaltszahlung behandelt und Klarstellungen zu den Kriterien für die Bewertung des Beitrags der Ehegatten zur Bildung des Familienvermögens geliefert. Dieses Thema ist von großer Bedeutung, insbesondere in einem Kontext, in dem die Vermögensaufteilung und die wirtschaftlichen Verantwortlichkeiten nach der Trennung häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen sind.
Der Fall betrifft die Auseinandersetzung zwischen A.A. und B.B., bei der das Berufungsgericht von Genua zunächst eine Scheidungsunterhaltszahlung von 18.000 Euro monatlich festgesetzt und diese später auf 7.000 Euro reduziert hatte. Die zentrale Frage war, ob die Ex-Ehefrau Anspruch auf eine höhere Unterhaltszahlung hatte, unter Berücksichtigung ihres Beitrags zum Familienleben und des Vermögensgefälles zwischen den Ehegatten.
Die ausgleichende Funktion des Einkommens der Ex-Ehegatten zielt nicht auf die Wiederherstellung des ehelichen Lebensstandards ab, sondern auf die Anerkennung der Rolle und des Beitrags des wirtschaftlich schwächeren Ex-Ehegatten.
Das Urteil stellt klar, dass bei der Festsetzung der Höhe der Scheidungsunterhaltszahlung verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind:
In diesem Fall bewertete das Gericht, dass B.B. zwar über Immobilienvermögen verfügte, ihre Unfähigkeit, ein eigenständiges Einkommen zu erzielen, jedoch die Gewährung einer Unterhaltszahlung rechtfertigte, wenn auch reduziert gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Summe. Die Entscheidung spiegelt eine Abwägung zwischen dem Unterhaltsbedarf und der Vermögensrealität beider Ehegatten wider.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 34711/2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs eine wichtige Klarstellung bezüglich der Scheidungsunterhaltszahlung und der Anerkennung des Beitrags der Ehegatten zur Bildung des Familienvermögens darstellt. Das Gericht hat, indem es die bereits in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gebrachten Grundsätze bestätigte, bekräftigt, dass die Scheidungsunterhaltszahlung nicht nur unter Berücksichtigung der aktuellen Vermögenssituation, sondern auch des historischen Beitrags der Ehegatten zum Familienleben zu berechnen ist. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Richter die spezifischen Umstände jedes Falles sorgfältig prüfen, damit die Entscheidungen fair und ausgewogen sind.