Der Oberste Kassationsgerichtshof, Sektion VI Strafrecht, hat mit Urteil Nr. 10062 vom 13. März 2025 die Verurteilung des Verwaltungsdirektors einer ASL (lokale Gesundheitsbehörde) nur im zivilrechtlichen Sinne aufgehoben und den Richter der Vorinstanz angewiesen, seine tatsächliche Qualifikation als "Ausgabenbeauftragter" zu prüfen. Die Entscheidung bietet Anlass, über den Anwendungsbereich des Untreueverbrechens (Art. 314 c.p.) in modernen, immer komplexeren und durch das Zusammenspiel mehrerer Organe gekennzeichneten öffentlichen Ausgabenverfahren nachzudenken.
Art. 314 c.p. bestraft den Amtsträger oder den mit einer öffentlichen Dienstleistung Beauftragten, der sich Gelder oder andere bewegliche Sachen eines anderen aneignet, die er "aufgrund seines Amtes" besitzt. Im vorliegenden Fall hatte die ASL Rechnungen von privaten Gesellschaften für nicht erbrachte Dienstleistungen beglichen; die Zahlung wurde auf der Grundlage unzuverlässiger Prüfungsunterlagen angeordnet, aber materiell von der Kasse der Einrichtung ausgeführt.
Das Urteil hebt zwei entscheidende Punkte hervor:
Das Verbrechen der Untreue ist bei Amtsträgern gegeben, die im Rahmen komplexer Rechnungslegungsverfahren, die das Zusammenspiel mehrerer Organe zur Erlassung des endgültigen Ausgabenaktes vorsehen, auch gemeinsam im Besitz von öffentlichen Geldern sind, auch wenn diejenigen, die die Prüfung nicht durchgeführt haben, nicht an der Straftat beteiligt sind, da sie über die Fälligkeit der Zahlungen in die Irre geführt wurden.
Kommentar: Der Gerichtshof bekräftigt, dass die Strafbarkeitsgrenze nicht am ausschließlichen Besitz, sondern an der bloßen materiellen oder rechtlichen Verfügbarkeit des öffentlichen Gutes zu messen ist. Mit anderen Worten, es genügt, dass der Beamte die Möglichkeit hat, über das Schicksal des Geldes zu entscheiden – auch wenn er diese Befugnis mit anderen teilt –, damit Untreue vorliegt, wenn er es vom institutionellen Zweck abzweigt. Wer hingegen lediglich einen auf falschen Voraussetzungen beruhenden Befehl ausführt, solange er unverschuldet getäuscht wurde, bleibt straffrei (Art. 48 c.p.), auch wenn zivilrechtlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Die Entscheidung liefert wertvolle operative Anregungen für Verwaltungen und Juristen:
Der Oberste Kassationsgerichtshof betont unter Bezugnahme auf frühere gleichlautende Urteile (Urteile Nr. 39039/2013 und 30637/2020), dass die Untreue auf zwei Elementen beruht: Verfügbarkeit des Gutes und Vorsatz der Aneignung. In komplexen öffentlichen Strukturen ist die Grenze zwischen Entscheidungsträgern, Prüfern und Zahlenden oft fließend: Dies erweitert die Bandbreite potenzieller Verantwortlicher, ermöglicht aber gleichzeitig den Ausschluss derer, die in gutem Glauben handeln, auch wenn sie Teil des Zahlungsvorgangs sind. Für öffentliche Einrichtungen ist die Lektion klar: Die Stärkung der internen Kontrollen ist nicht nur gute Verwaltung, sondern die erste Verteidigungslinie gegen strafrechtliche Verantwortung und staatlichen Schaden.