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Belästigungsdelikt nach Art. 660 StGB und Beginn der Verjährung: Klärung durch den Obersten Kassationsgerichtshof Nr. 12703/2025 | Anwaltskanzlei Bianucci

Belästigungsdelikt gemäß Art. 660 StGB und Beginn der Verjährung: Klärung durch den Obersten Kassationsgerichtshof Nr. 12703/2025

Mit der am 2. April 2025 hinterlegten Entscheidung (Urteil Nr. 12703/2025) befasst sich die Erste Strafkammer des Obersten Kassationsgerichtshofs erneut mit dem heiklen Thema des dies a quo der Verjährung im Rahmen des Delikts der Belästigung oder Störung von Personen gemäß Art. 660 StGB. Die Entscheidung, die die Ausführungen des Berufungsgerichts Triest bestätigt, bekräftigt, dass die Wiederholung von Handlungen eine einmalige Rechtswidrigkeit in ein Gewohnheitsdelikt umwandeln kann, mit entscheidenden Auswirkungen auf die Verjährung.

Rechtlicher Rahmen und Präzedenzfälle

Art. 660 StGB bestraft „wer an einem öffentlichen oder dem Publikum zugänglichen Ort oder mittels Telefon jemanden belästigt oder stört“. Grundsätzlich handelt es sich um ein einmaliges Delikt: Die Vollendung fällt mit der einzelnen belästigenden Handlung zusammen. Die Rechtsprechung – bereits mit den Urteilen Nr. 17787/2008 und Nr. 19631/2019 – hatte jedoch die Möglichkeit anerkannt, dass in der Praxis die Mehrzahl von Handlungen ein Gewohnheitsdelikt darstellt.

  • Einmaliges Delikt: Vollendung mit der einzelnen Handlung, Verjährung ab dem Datum der Handlung;
  • Gewohnheitsdelikt: fortgesetzte Vollendung, Verjährung ab der letzten den rechtswidrigen Akt darstellenden Handlung;
  • Unvereinbarkeit mit dem Institut der Fortsetzungsbildung gemäß Art. 81 StGB, da die Gewohnheit die Mehrzahl der Handlungen absorbiert.

Die Lehre und ihre Auslegung

Das Delikt der Belästigung oder Störung von Personen, obwohl es nicht notwendigerweise gewohnheitsmäßiger Natur ist und daher auch mit der Begehung einer einzigen Handlung vollendet werden kann, aus der die in Art. 660 StGB angegebenen Wirkungen resultieren, kann in der Praxis diese Form annehmen, die mit der Fortsetzungsbildung unvereinbar ist, wenn gerade die Wiederholung der Handlungen die Störung oder Belästigung verursacht, mit der Folge, dass in diesem Fall für die Verjährung die Frist ab der Begehung der letzten rechtswidrigen Handlung zu laufen beginnt.

Das Gericht klärt, dass das qualifizierende Element der Gewohnheit nicht rechtlich vorherbestimmt ist, sondern sich konkretisiert, wenn die Belästigung gerade aus der Wiederholung der Handlungen resultiert. In diesem Fall:

1) schließt die Einheitlichkeit des Tatbestands die Fortsetzungsbildung aus; 2) wird der Vollendungszeitpunkt bis zur letzten Handlung nach hinten verschoben; 3) läuft die Verjährung ab dieser letzten Handlung, was die Verfolgungszeiten potenziell verlängert.

Praktische Auswirkungen für Verteidiger und Geschädigte

Für den Verteidiger des Angeklagten bedeutet die Entscheidung, dass die Verteidigungsstrategie sorgfältig abgewogen werden muss: Die Berufung auf die Verjährung wird schwieriger sein, wenn die Handlungen fortgesetzt wurden. Umgekehrt erweitert sich für die geschädigte Person das Zeitfenster, innerhalb dessen eine Strafanzeige und eine Zivilklage eingereicht werden können.

Aus beweisrechtlicher Sicht muss die Verteidigung:

  • Die Häufigkeit der Episoden analysieren und deren Autonomie nachweisen, um die Gewohnheit zu vermeiden;
  • Etwaige signifikante zeitliche Unterbrechungen hervorheben;
  • Die Anwendung der Art. 157 ff. StGB in Bezug auf unterbrechende Handlungen prüfen.

Die Entscheidung steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung, verstärkt aber deren operative Reichweite, indem sie dem Richter klare Kriterien zur Qualifizierung des Verhaltens liefert.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 12703/2025 stellt ein weiteres Element in der Auslegung von Art. 660 StGB dar: Der Oberste Kassationsgerichtshof bekräftigt, dass die Qualifizierung als Gewohnheitsdelikt von der konkreten Wiederholung der Handlungen abhängt und sich entscheidend auf die Verjährungsfrist auswirkt, die nur ab der letzten Handlung zu laufen beginnt. Der Grundsatz schützt die Wirksamkeit der strafrechtlichen Reaktion bei fortgesetzten Belästigungen, zwingt die Verteidiger jedoch zu einer detaillierten Analyse des historischen Sachverhalts, um die Möglichkeit der Geltendmachung der Verjährung zu prüfen. Für die Bürger schließlich ist die Botschaft klar: Die Wiederholung belästigenden Verhaltens verlängert die Verfolgbarkeit und kann die Hoffnung auf einen Freispruch wegen Zeitablaufs zunichtemachen.

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