Die am 23. April 2025 von der Dritten Kammer des Kassationsgerichts erlassene Anordnung Nr. 15797 bietet eine wertvolle Klarstellung zum Schicksal der Berufung der Zivilpartei nach der Cartabia-Reform (Gesetzesdekret 150/2022). Das Urteil, das im Verfahren zwischen N. F. und E. S. ergangen ist, berührt ein entscheidendes Thema: die Möglichkeit für die Zivilpartei, Freisprüche in zweiter Instanz anzufechten, beschränkt auf die zivilrechtliche Haftung. Sehen wir uns an, warum der Oberste Gerichtshof „Ja“ gesagt hat und welche operativen Folgen sich daraus für Fachleute und Mandanten ergeben.
Die Reform hat Artikel 593 Absatz 3 der Strafprozessordnung (c.p.p.) beeinflusst und die Grenzen der Berufung gegen Freisprüche neu gestaltet. Parallel dazu hat Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzesdekrets 150/2022 die Materie mit Artikel 576 c.p.p. koordiniert, einer Sonderregelung, die der Zivilpartei das Recht einräumt, „nur zu zivilrechtlichen Zwecken“ Berufung einzulegen. Zusammenfassend:
Nach 2022 befürchteten viele Akteure, dass der neue Art. 593 das Recht der Zivilpartei einschränken könnte. Der Kassationsgerichtshof widerlegt mit der vorliegenden Entscheidung diese Befürchtung.
Im Bereich der Rechtsmittel ist die Zivilpartei auch nach der Reform gemäß Gesetzesdekret 10. Oktober 2022, Nr. 150, berechtigt, Berufung einzulegen, und zwar nur zu zivilrechtlichen Zwecken, gegen die vom Gericht gemäß Artikel 593 Absatz 3 der Strafprozessordnung erlassenen Freisprüche, wie durch Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a) des genannten Gesetzesdekrets geändert, unter Berücksichtigung der Besonderheit des Berufungssystems gemäß Artikel 576 der Strafprozessordnung.
Kommentar: Das Gericht stellt klar, dass die „Besonderheit“ gemäß Art. 576 Vorrang vor der allgemeinen Regelung des Art. 593 hat. Das Prozesssystem bleibt somit ausgewogen: Wenn der Angeklagte freigesprochen wird, ist die Zivilpartei nicht gezwungen, ein neues Zivilverfahren einzuleiten, sondern kann im Rahmen des Strafverfahrens fortfahren, mit offensichtlichen Beweis- und Kostenvorteilen.
Die Entscheidung gleicht die Rechtsprechung nach den früheren Urteilen Nr. 14370/2024 und 36932/2024 an und bestätigt eine nunmehr stabile Ausrichtung. Die Haupteffekte sind:
Die Anordnung 15797/2025 stellt ein wichtiges Element bei der koordinierten Auslegung der Cartabia-Reform dar. Die Zivilpartei behält ihr Recht auf Berufung zur Wiedergutmachung des Schadens, ungeachtet der Einschränkungen für die Staatsanwaltschaft und den Angeklagten. Für Juristen bedeutet dies, dass die Entschädigungsstrategie bereits im ersten Rechtszug sorgfältig geplant werden muss, in dem Wissen, dass das Verfahren auch nach einem strafrechtlichen Freispruch in Berufung fortgesetzt werden kann. In Erwartung möglicher korrigierender Gesetzesinitiativen erscheint die von der Kassation vorgegebene Richtung klar: Der Opferschutz bleibt ein unverzichtbarer Pfeiler des zeitgenössischen Strafverfahrens.