Auslieferung und Fluchtgefahr: Der Wert der Begründung in Cass. pen. Nr. 16342/2025

Mit der Entscheidung Nr. 16342 vom 29. April 2025 befasst sich die Sechste Sektion des Obersten Kassationsgerichtshofs mit einem hochaktuellen Thema für Praktiker des internationalen Strafrechts: der Notwendigkeit einer wirksamen Begründung für die periculum libertatis (Gefahr der Flucht) bei der Bestätigung der Verhaftung einer zur Auslieferung angeforderten Person. Anlassfall ist der Fall von R. L. P., der in Sardinien aufgrund eines ausländischen Haftbefehls festgenommen und sofort in Untersuchungshaft genommen wurde.

Der Sachverhalt und der Verfahrensablauf

Nach der Festnahme durch die Kriminalpolizei bestätigte das Berufungsgericht – Zweigstelle Sassari – die Festnahme und ordnete die Untersuchungshaft an. Die Verteidigung legte gegen diese Entscheidung beim Kassationsgerichtshof Berufung ein und rügte einen grundlegenden Begründungsmangel hinsichtlich der Fluchtgefahr, die gemäß Art. 274 und 275 c.p.p. eine unabdingbare Voraussetzung ist. Der Oberste Gerichtshof gab der Berufung statt, hob die Anordnung ohne Verweisung auf und ordnete die sofortige Freilassung des Auszuliefernden an.

Die Leitsatzentscheidung und ihre Bedeutung

Im Falle der Auslieferung ins Ausland führt die Aufhebung der Bestätigungsverfügung des Berufungsgerichts über die Festnahme und die gleichzeitige Anordnung der Untersuchungshaft wegen mangelnder Begründung der Fluchtgefahr zur sofortigen Freilassung der zur Auslieferung angeforderten Person und muss ohne Verweisung ausgesprochen werden, da eine fortgesetzte Freiheitsbeschränkung auf der Grundlage der aufgehobenen ursprünglichen Anordnung nicht angenommen werden kann, bis eine nicht zulässige ergänzende Begründung in der Aufhebungsphase erfolgt. Die Möglichkeit für das zuständige Gericht, einen neuen Haftbefehl zu erlassen, der von dem Mangel geheilt ist, der zur Aufhebung geführt hat, bleibt unberührt.

Kommentar: Der Gerichtshof bekräftigt einen Grundsatz der Gewährleistung: Die persönliche Freiheit darf nicht ohne eine spezifische und aktuelle Begründung der Fluchtgefahr eingeschränkt werden. Eine „nachträgliche Begründung“ in der Aufhebungsphase ist nicht zulässig; wenn die ursprüngliche Anordnung fehlerhaft ist, muss sie aufgehoben und die betreffende Person freigelassen werden. Das Gericht kann gegebenenfalls einen neuen Haftbefehl erlassen, aber nur, nachdem der Begründungsmangel durch präzise und auf den konkreten Fall bezogene Argumente behoben wurde.

Die Gründe für die Entscheidung und der rechtliche Rahmen

Der Kassationsgerichtshof verweist auf:

  • die Art. 714 und 715 c.p.p., die das Auslieferungsverfahren regeln;
  • Art. 274 Buchstabe b) c.p.p., wonach die Fluchtgefahr eine wesentliche Voraussetzung für vorsorgliche Maßnahmen ist;
  • Art. 309 Abs. 9 c.p.p., der ergänzende Begründungen in der Berufungsinstanz verbietet;
  • die entsprechende Rechtsprechung (Cass. Nr. 18076/2012, 25986/2010) und den Widerspruch zu überholten abweichenden Entscheidungen.

Das Gericht stellt fest, dass ohne Begründung eine illegitime Einschränkung der persönlichen Freiheit erfolgen würde, die durch Art. 13 der Verfassung und Art. 5 der EMRK geschützt ist. Jede Einschränkung muss auf „konkreten und aktuellen“ Argumenten beruhen und nicht auf Standardformulierungen oder generellen Vermutungen, die sich nur auf die ausländische Anfrage beziehen.

Operative Auswirkungen für Verteidigung und Anklage

Für die Verteidiger stellt die Entscheidung ein wirksames Instrument dar, um die Freilassung des Mandanten zu erreichen, wenn die Begründung der Fluchtgefahr nur scheinbar ist. Es wird erforderlich sein:

  • sorgfältig zu prüfen, ob das Berufungsgericht tatsächliche Elemente angibt (Verankerung im Territorium, frühere Fluchtversuche, finanzielle Mittel usw.);
  • auf die Unmöglichkeit zu bestehen, einen grundlegenden Begründungsmangel in der Kassationsinstanz zu „heilen“;
  • das zuständige Gericht daran zu erinnern, dass es für die Ausstellung eines neuen Haftbefehls auf neu eingetretene oder nicht berücksichtigte Tatsachen gestützt sein muss, wobei die bloße Wiederholung abstrakter Formulierungen zu vermeiden ist.

Auf der Anklageseite zwingt die Entscheidung zu größerer Sorgfalt: In der Bestätigungsphase müssen alle Elemente gesammelt und dem Gericht vorgelegt werden, die die Prognose der Flucht stützen können, um Aufhebungen und Freilassungen zu vermeiden, die die Auslieferung an den ersuchenden ausländischen Staat beeinträchtigen würden.

Schlussfolgerungen

Die Entscheidung 16342/2025 bestätigt die zentrale Bedeutung der Begründung bei vorsorglichen Maßnahmen im Rahmen der Auslieferung. Der Grundsatz der sofortigen Freilassung im Falle einer Aufhebung wegen Begründungsmangels schützt den Einzelnen vor willkürlichen Haftstrafen und erinnert die Beteiligten an die strikte Einhaltung der verfassungsrechtlichen und vertraglichen Garantien. Eine Entscheidung, die nicht nur einen Rechtsprechungsgegensatz beseitigt, sondern auch als Mahnung dient: Die persönliche Freiheit ist das höchste Gut, das geschützt werden muss, und jede Einschränkung dieses Gutes erfordert eine ernsthafte, konkrete und überprüfbare Begründung.

Anwaltskanzlei Bianucci