Das Urteil Nr. 1810 von 2024 des Gerichts von Reggio Calabria hat ein Thema von erheblicher Bedeutung im Bereich des Steuerstrafrechts beleuchtet: die Konkurrenz zwischen dem Verbrechen der betrügerischen Steuerhinterziehung und dem der betrügerischen Insolvenzverschleppung. Die Entscheidung ist nicht nur wegen ihres juristischen Inhalts bedeutsam, sondern auch wegen der praktischen Auswirkungen, die sie für Steuerzahler und Unternehmer hat.
Das Urteil steht im Rahmen einer sich entwickelnden Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Aufhebung von Artikel 11 des Gesetzesdekrets Nr. 74 von 2000, die die Bezugsparameter für das Verbrechen der betrügerischen Steuerhinterziehung geändert hat. Das nun aufgehobene Gesetz bestrafte jeden, der die Zahlung von Steuern ganz oder teilweise hinterzogen hat. Mit der Aufhebung stellt sich die Frage, wie die bestehenden Normen, insbesondere im Zusammenhang mit der betrügerischen Insolvenzverschleppung, zu interpretieren und anzuwenden sind.
Verbrechen der betrügerischen Steuerhinterziehung gemäß Art. 11 des Gesetzesdekrets Nr. 74 von 2000 (nun aufgehoben) - Konkurrenz mit dem Verbrechen der betrügerischen Insolvenzverschleppung - Konfigurierbarkeit - Gründe - Sachverhalt. Die Konkurrenz zwischen dem Verbrechen der betrügerischen Steuerhinterziehung und dem der betrügerischen Insolvenzverschleppung durch Veruntreuung ist gegeben, da die entsprechenden Strafnormen nicht die "gleiche Sache" gemäß Art. 15 des Strafgesetzbuches regeln, angesichts der Verschiedenheit des geschützten Rechtsguts (fiskalisches Interesse am erfolgreichen Ablauf der Zwangsvollstreckung einerseits und Interesse der Gläubigermasse an der Befriedigung ihrer Rechte andererseits), der Natur der abstrakten Tatbestände (Gefahr für die Steuer, Schaden für die Insolvenz), des subjektiven Elements (spezifischer Vorsatz für ersteres, genereller Vorsatz für letzteres) und der potenziellen Gruppe der aktiven Subjekte (enger im Insolvenzverbrechen, nur bestehend aus dem für insolvent erklärten Unternehmer und den Verwaltungsbeamten von Gesellschaften und ähnlichen Einheiten, breiter im Steuerverbrechen, abstrakt auf jeden Steuerzahler beziehbar, auch wenn er kein Unternehmer oder ähnliches ist). (Sachverhalt vor der Aufhebung von Art. 11 des Gesetzesdekrets Nr. 74 vom 10. März 2000, angeordnet durch Art. 101, Abs. 1, lit. z), Gesetzesdekret Nr. 173 vom 5. November 2024).
Das Urteil stellt klar, dass sich die beiden Verbrechen nicht überschneiden, da sie unterschiedliche Rechtsgüter schützen: das fiskalische Interesse an der Zwangsvollstreckung von Steuern und das Interesse der Gläubiger im Insolvenzverfahren. Diese Unterscheidung ist entscheidend, um zu verstehen, wie und wann eine Konkurrenz gegeben sein kann. Darüber hinaus wird die unterschiedliche Natur der Tatbestände hervorgehoben: Während das Steuerverbrechen ein Gefährdungsverbrechen ist, ist das Insolvenzverbrechen ein Schadensverbrechen.
Die Auswirkungen dieses Urteils sind vielfältig:
Dadurch wird zu mehr Rechtssicherheit beigetragen, die für die Wirtschaftsplanung und die Unternehmensführung unerlässlich ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 1810 von 2024 einen wichtigen Schritt zur Definition der rechtlichen Verantwortlichkeiten im Steuer- und Insolvenzbereich darstellt. Es ist unerlässlich, dass Rechtsexperten und Unternehmer diesen Unterscheidungen Aufmerksamkeit schenken, um unerwartete rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Verwaltung ihrer steuerlichen und kommerziellen Verpflichtungen zu gewährleisten.