Das jüngste Urteil Nr. 44069 vom 7. November 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs, veröffentlicht am 3. Dezember 2024, liefert wichtige Klarstellungen zur Konstituierbarkeit des Straftatbestands des Widerstands gegen Amtspersonen. Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass die Androhung von Selbstverletzungen die Straftat des Widerstands begründen kann, sofern dieses Verhalten die Handlungen der öffentlichen Verwaltung behindert.
Der vorliegende Fall betrifft einen Gefangenen, M. J., der, um die Annäherung von Strafvollzugsbeamten an seine Zelle zu verhindern, mit Selbstverletzungen mit einer Rasierklinge drohte. Der Gerichtshof befand, dass ein solches Verhalten geeignet sei, den Straftatbestand des Widerstands zu begründen, da es darauf abzielte, die Handlungen der Beamten bei ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht zu behindern.
Materielles Element - Androhung von Selbstverletzungen - Konstituierbarkeit des Straftatbestands - Bedingungen - Sachverhalt. Die Handlung einer Person, die mit Selbstverletzungen droht, um eine öffentliche Funktion zu behindern, stellt die Straftat des Widerstands gegen Amtspersonen dar, sofern sie geeignet ist, die Ausübung der öffentlichen Funktion zu behindern. (Sachverhalt, bei dem ein Gefangener drohte, sich mit einer Rasierklinge selbst zu verletzen, um die Annäherung von Strafvollzugsbeamten an seine Zelle zu verhindern).
Dieses Urteil fügt sich in einen bereits durch frühere Entscheidungen definierten juristischen Kontext ein und unterstreicht, dass der Begriff des Widerstands gegen Amtspersonen nicht nur auf physische Verhaltensweisen beschränkt ist, sondern sich auch auf Drohungen erstrecken kann, die, auch wenn sie nicht verwirklicht werden, die Ausübung öffentlicher Funktionen gefährden. Zu den Bezugsnormen gehört Artikel 337 des Strafgesetzbuches, der jeden bestraft, der sich im Rahmen der Ausübung seiner Funktionen mit Gewalt oder Drohung einem Amtsträger widersetzt.
Das Urteil Nr. 44069 von 2024 stellt einen wichtigen Schritt zur Definition der Grenzen des Straftatbestands des Widerstands gegen Amtspersonen dar, insbesondere in Bezug auf Verhaltensweisen, die als mehrdeutig erscheinen können, wie z. B. Drohungen mit Selbstverletzungen. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass Juristen und Bürger verstehen, dass auch Drohungen strafrechtlich sanktioniert werden können, wenn sie geeignet sind, die öffentliche Tätigkeit zu behindern. Diese Entscheidung trägt zur Stärkung des Schutzes der Arbeit von Strafverfolgungsbehörden und der öffentlichen Verwaltung bei und gewährleistet Sicherheit und die Einhaltung von Normen im strafrechtlichen Kontext.