Kass. pen., Sektion I, Urteil, 2018: Mittäterschaft bei Straftaten und die Grundsätze des EGMR

Das Urteil Nr. 36509 vom 30. Juli 2018 des Obersten Kassationsgerichtshofs befasst sich mit einer entscheidenden Frage im Strafrecht und der Einhaltung europäischer Normen, insbesondere im Hinblick auf die externe Mittäterschaft bei mafiösen Vereinigungen. Der vorliegende Fall betrifft M.G., der Berufung gegen eine Anordnung des Berufungsgerichts von Palermo eingelegt hatte, die seinen Antrag auf Widerruf einer Verurteilung aus dem Jahr 1996 abgelehnt hatte. Der Oberste Kassationsgerichtshof prüfte, ob die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall C. gegen Italien aufgestellten Grundsätze retroaktiv auf den Fall von M.G. angewendet werden könnten.

Der rechtliche Kontext und das Urteil des EGMR

Der EGMR hatte mit Urteil vom 14. April 2015 entschieden, dass die externe Mittäterschaft bei mafiösen Vereinigungen eine juristische Schöpfung darstelle, die zum Zeitpunkt der M.G. vorgeworfenen Taten nicht klar und vorhersehbar gewesen sei. Der Oberste Kassationsgerichtshof stellte fest, dass, obwohl eine Verpflichtung zur Anpassung an die Rechtsprechung des EGMR bestehe, die Entscheidungen nicht unterschiedslos auf Fälle ausgedehnt werden könnten, die vom Gericht in Straßburg nicht ausdrücklich behandelt worden seien.

Die Bestimmung von Art. 46 EMRK verpflichtet den nationalen Richter, sich an rechtskräftige Urteile des EGMR zu halten, beschränkt auf den zu verhandelnden Fall.

Die Gründe für die Berufung und die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs

Die von M.G. eingelegte Berufung stützte sich auf zwei Hauptgründe: Gesetzesverletzung in Bezug auf die Artikel 7 und 46 EMRK und die Nichtberücksichtigung der konventionsorientierten Auslegung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung. Das Gericht hielt jedoch beide Gründe für unbegründet und stellte fest, dass das Berufungsgericht von Palermo die vom EGMR aufgestellten Grundsätze nicht missachtet habe und dass die Frage der externen Mittäterschaft nicht über den spezifischen Fall hinaus exportiert werden könne.

  • Der Oberste Kassationsgerichtshof bestätigte, dass der Grundsatz der formellen Gesetzmäßigkeit die Existenz von Straftaten juristischen Ursprungs nicht zulasse.
  • Das Gericht hob die Notwendigkeit hervor, die Kohärenz des italienischen Rechtssystems mit den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und Bestimmtheit der Strafnormen zu wahren.

Schlussfolgerungen

Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs im Fall M.G. bekräftigt die Bedeutung eines klaren und vorhersehbaren Rechtssystems sowie die Achtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit. Das Gericht stellte fest, dass, obwohl die Urteile des EGMR zu beachten seien, dies keine rückwirkende Anwendung von Rechtsgrundsätzen bedeute, die zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Handlung nicht klar gewesen seien. Dieser Fall stellt eine wichtige Reflexion über das empfindliche Gleichgewicht zwischen nationalem Recht und internationalen Verpflichtungen dar.

Anwaltskanzlei Bianucci