Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Sektion V Strafrecht, Nr. 37959 vom 16. Oktober 2024, bietet eine wichtige Reflexion über die strafrechtliche Verantwortung im Zusammenhang mit betrügerischem Bankrott. Insbesondere hat der Gerichtshof die Handlungen von A. A. untersucht, der wegen betrügerischen Bankrotts durch Veruntreuung angeklagt war, und hat verschiedene entscheidende Aspekte im Hinblick auf die Verwaltung persönlicher Ausgaben eines Unternehmers geklärt.
Im vorliegenden Urteil wurde A. A. beschuldigt, während der Führung seiner Apotheke Vermögenswerte des Unternehmens veruntreut zu haben, was zu einem Schaden für die Gläubiger führte. Das Berufungsgericht von Catanzaro hatte zunächst die Verurteilung bestätigt, doch der Kassationsgerichtshof entschied, das Urteil in Bezug auf bestimmte Handlungen aufzuheben und die mangelnde angemessene Begründung für die im Jahr 2011, 2013 und 2014 getätigten Abhebungen hervorzuheben.
Das Urteil stellt klar, dass Ausgaben, die zur Deckung des Lebensunterhalts des Unternehmers notwendig sind, nicht den Straftatbestand des betrügerischen Bankrotts erfüllen können.
Der Gerichtshof bekräftigte, dass Ausgaben, die der Unternehmer für sich und seine Familie tätigt, nicht automatisch als veruntreuend angesehen werden können. Es ist unerlässlich, zwischen notwendigen und übermäßigen Ausgaben zu unterscheiden. Übermäßige Ausgaben können tatsächlich einen einfachen Vermögensbankrott begründen, während rein luxuriöse Ausgaben einen betrügerischen Bankrott begründen können. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortung des Unternehmers.
Das Urteil des Kassationsgerichtshofs unterstreicht die Bedeutung einer detaillierten Analyse der Handlungen des Unternehmers und der getätigten Ausgaben. Die Vermischung des Vermögens des Unternehmers und des Unternehmens erfordert eine sorgfältige Prüfung, um zu vermeiden, dass legitime Ausgaben als veruntreuend interpretiert werden. Letztendlich hat der Kassationsgerichtshof klargestellt, dass nicht alle persönlichen Ausgaben als Straftat betrachtet werden können, sondern eine Einzelfallbewertung erforderlich ist.