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Unzulässigkeit der Beschwerde im Falle des Todes des Angeklagten: Kommentar zur Verfügung Nr. 23354 von 2023. | Anwaltskanzlei Bianucci

Unzulässigkeit der Berufung im Todesfall des Angeklagten: Kommentar zur Anordnung Nr. 23354 von 2023

Die jüngste Anordnung Nr. 23354 vom 18. April 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs liefert wichtige Klarstellungen zur Rechtsstellung des Angeklagten im Falle seines Todes während des Revisionsverfahrens. Das Urteil analysiert die Frage der Unzulässigkeit der vom Angeklagten persönlich eingelegten Berufung und beleuchtet die Auswirkungen eines solchen Ereignisses. Ein Thema von großer Bedeutung nicht nur für Juristen, sondern auch für Bürger, die mit ähnlichen Situationen konfrontiert sind.

Inhalt der Anordnung und ihre Auswirkungen

Der Oberste Kassationsgerichtshof, unter dem Vorsitz von Frau Dr. Rosi Elisabetta und mit Herrn Dr. Agostinacchio Luigi als Berichterstatter, erklärte die von C. M. eingelegte Kassationsbeschwerde nach dem Tod des Angeklagten für unzulässig. Diese Entscheidung beruht auf dem Grundsatz, dass der Tod des Angeklagten während des Revisionsverfahrens die Berufung unzulässig macht. Die Kammer schloss jedoch die Möglichkeit einer Kostentragungspflicht und der Verhängung von Geldstrafen zugunsten der Staatskasse aus.

  • Der Tod des Angeklagten unterbricht das Berufungsverfahren;
  • Es ist keine Verurteilung zu Anwaltskosten vorgesehen;
  • Es ist keine Geldstrafe anwendbar.
„Kassation – Persönliche Berufung – Eingetretener Tod des Angeklagten – Unzulässigkeit der Berufung – Verurteilung zu Kosten und Zahlung einer Geldstrafe – Ausschluss. Im Falle einer von der Partei persönlich eingelegten Kassationsbeschwerde macht der Tod des Beschwerdeführers während des Revisionsverfahrens die Berufung unzulässig, schließt jedoch die Möglichkeit einer Verurteilung zu Kosten und die Verhängung einer Geldstrafe zugunsten der Staatskasse aus.“

Gesetzliche und juristische Referenzen

Diese Entscheidung stützt sich auf Bestimmungen der Neuen Strafprozessordnung, insbesondere auf die Artikel 591 und 592, die die Modalitäten der Berufung und die Folgen von Ereignissen regeln, die während des Verfahrens eintreten. Der Gerichtshof bezog sich auch auf frühere Urteile, darunter die Urteile Nr. 29593 von 2021 und Nr. 42313 von 2010, die ähnliche Themen behandelt hatten und zur Bildung einer gefestigten Rechtsprechung in dieser Angelegenheit beigetragen haben.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anordnung Nr. 23354 von 2023 einen wichtigen Bezugspunkt für das Verständnis der rechtlichen Folgen im Falle des Todes des Angeklagten während des Revisionsverfahrens darstellt. Sie klärt, dass ein solches Ereignis nicht nur die Berufung unzulässig macht, sondern auch die Möglichkeit einer Verurteilung zu Anwaltskosten und Geldstrafen ausschließt. Dieser Aspekt unterstreicht einen Grundsatz der Menschlichkeit und Gerechtigkeit, indem er die Erinnerung und die Rechte verstorbener Angeklagter schützt und weitere Belastungen für ihre Familien vermeidet.

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