Der Beschluss Nr. 18048 vom 1. Juli 2024, hinterlegt beim Obersten Kassationsgerichtshof, befasst sich mit einem Thema von erheblicher Bedeutung im Versicherungsbereich, insbesondere im Hinblick auf die Mitversicherung und die Delegationsklausel. Diese Entscheidung klärt die Bedingungen, unter denen die Forderung nach Zahlung der Entschädigung die Verjährung gegenüber den Mitversicherern unterbrechen kann, ein grundlegender Aspekt für Versicherte und Fachleute des Sektors.
Die Entscheidung fällt in den Kontext der Mitversicherung, bei der mehrere Versicherungsgesellschaften das Risiko einer Police teilen. In diesem Szenario erlaubt die "Delegationsklausel" einem der Mitversicherer, die Versicherungsbeziehung im Namen aller zu verwalten. Trotzdem bleibt die Zahlung der Entschädigung der Verpflichtung jedes einzelnen Mitversicherers unterworfen, jedoch nur anteilig.
Delegationsklausel - Bevollmächtigter - Zahlungsaufforderung - Klage - Unterbrechung der Verjährung auch gegenüber dem delegierenden Mitversicherer - Begründung - Voraussetzungen - Grundlage. Im Bereich der Mitversicherung sind bei Vorliegen einer "Delegationsklausel" – mit der die Mitversicherer einem von ihnen die Aufgabe übertragen, die Handlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Versicherungsverhältnisses vorzunehmen, obwohl sie nur "anteilig" zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet bleiben – die vom Versicherten (direkt oder über einen Makler) an die bevollmächtigte Gesellschaft gerichtete Zahlungsaufforderung und deren Klage auf Zahlung der gesamten Entschädigung geeignet, die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Entschädigung gegenüber den anderen Mitversicherern zu unterbrechen, ausschließlich dann, wenn diese Gesellschaft vertraglich neben den Aufgaben der Verwaltung der Police auch die Entgegennahme aller damit verbundenen Mitteilungen übernommen hat, da die anteilige Verpflichtung des Mitversicherers nicht der Regel der Übertragung der verjährungsunterbrechenden Wirkungen unterliegt, die in Gesamtschuldverhältnissen gemäß Art. 1310 Zivilgesetzbuch gilt.
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Zahlungsaufforderung und die Klage gegen die bevollmächtigte Gesellschaft die Verjährung unterbrechen können, jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Es ist unerlässlich, dass die bevollmächtigte Gesellschaft auch die Aufgabe übernommen hat, alle Mitteilungen entgegenzunehmen. Dieser Aspekt ist entscheidend, da er andernfalls zu einer Unsicherheit für den Versicherten hinsichtlich seiner Rechte führen kann.
Dieser Beschluss stellt einen wichtigen Bezugspunkt für alle Akteure des Versicherungssektors und für Rechtsanwälte dar, die sich mit Schadensersatzangelegenheiten befassen. Die vom Obersten Kassationsgerichtshof geschaffene Klarheit über die Dynamik der Mitversicherung und die Delegationsklausel ermöglicht eine sicherere Handhabung möglicher Streitigkeiten. Es ist unerlässlich, dass Versicherte diese Mechanismen verstehen und sich an erfahrene Fachleute wenden, um ihre Rechte im Schadensfall zu schützen.