Die jüngste Verordnung Nr. 19957 vom 19. Juli 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs hat unter Juristen großes Interesse geweckt, da sie wichtige Klarstellungen zur sofortigen Beanstandung von Verwaltungsstrafen liefert. Insbesondere legt das Urteil fest, dass die fehlende sofortige Beanstandung eines Verstoßes, auch wenn sie problematisch erscheinen mag, nicht zum Erlöschen der Zahlungspflicht oder zur Nichtigkeit des Strafverfahrens führt, vorausgesetzt, das Feststellungsprotokoll wird innerhalb der vorgesehenen Fristen zugestellt.
Die vom Gericht behandelte Frage fällt in den Bereich der Verwaltungsstrafen, die durch das Gesetz Nr. 689 von 1981 geregelt sind und die Verhängung von Strafen für Gesetzesverstöße ermöglichen. In diesem Fall prüfte das Gericht, ob die fehlende sofortige Beanstandung eines Verstoßes das Strafverfahren beeinträchtigen könnte. Die maßgebliche Norm, Artikel 14 des genannten Gesetzes, legt die Modalitäten der Feststellung, Beanstandung und Zustellung von Verstößen fest.
Sofortige Beanstandung - Unterlassung - Verstöße außerhalb des Straßenverkehrs - Folgen - Erlöschen der Strafschuld - Ausschluss - Abschwächung des Beweiswerts des Protokolls - Begründetheit - Grundlage. Im Bereich der Verwaltungsstrafen, die nicht die Straßenverkehrsordnung betreffen, stellt die fehlende sofortige Beanstandung des Verstoßes, auch wenn dies möglich wäre, weder eine Ursache für das Erlöschen der Zahlungspflicht noch für die Nichtigkeit des Strafverfahrens dar, sofern die Zustellung des Feststellungsprotokolls des Verstoßes dennoch innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt. Dies führt jedoch zu einer Abschwächung des Beweiswerts des Feststellungsaktes im Falle eines gerichtlichen Einspruchs, da dessen Beweisergebnisse gegebenenfalls einer eingehenderen Prüfung unterzogen werden können, da die betroffene Person keine Gründe geltend machen kann, die nur zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes wirksam hätten vorgebracht werden können.
Dieser Abschnitt hebt hervor, wie das Gericht die sofortige Beanstandung als relevantes, aber nicht zwingendes Element für die Gültigkeit des Verfahrens betrachtet. Bei Unterlassung behält das Feststellungsprotokoll dennoch Beweiswert, wenn auch abgeschwächt, was bedeutet, dass der Richter die Umstände des Falles bei der Entscheidung über einen möglichen Einspruch genauer prüfen kann.
Das vorliegende Urteil hat erhebliche praktische Auswirkungen für Bürger und Juristen. Zu den wichtigsten Folgen gehören:
Darüber hinaus unterstützt die bisherige Rechtsprechung, wie durch entsprechende Leitsätze hervorgehoben, die Position des Gerichts und bestätigt die rechtliche Ausrichtung in Bezug auf die Beanstandung von Verwaltungsstrafen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 19957/2024 einen wichtigen Schritt im rechtlichen Weg bezüglich Verwaltungsstrafen darstellt und die Rechte und Pflichten aller Beteiligten klärt. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Betroffenen sich ihrer Verteidigungsmöglichkeiten bewusst sind und dass die zuständigen Organe die gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig einhalten, um ein gerechtes Gleichgewicht zwischen der Sanktionsbefugnis und den Rechten der Bürger zu gewährleisten.