Das Urteil Nr. 9556 vom 9. April 2024, erlassen von der Regionalen Steuerkommission von Pescara, befasst sich mit einem Thema von großer Bedeutung für international tätige Unternehmen: grenzüberschreitende Mehrwertsteuerrückerstattungen. Insbesondere konzentriert sich die Entscheidung auf die Auslegung von Art. 38-bis.2 des Gesetzesdekrets Nr. 633/1972 und legt klar die Bedingungen für die Zulässigkeit solcher Rückerstattungen fest.
Nach dem Urteil gibt es zwei grundlegende Hinderungsgründe für die grenzüberschreitende MwSt.-Rückerstattung:
Diese Auslegung steht im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 3 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008, die die allgemeinen Grundsätze für MwSt.-Rückerstattungen innerhalb der Europäischen Union festlegt. Es ist für Unternehmen unerlässlich, diese Bedingungen zu erfüllen, um eine MwSt.-Rückerstattung zu erhalten und potenzielle Anfechtungen durch die Finanzverwaltung zu vermeiden.
Das Urteil Nr. 9556 stellt einen wichtigen juristischen Präzedenzfall für Unternehmen dar, die in einem grenzüberschreitenden Kontext tätig sind. Tatsächlich stellt es klar, dass Rückerstattungen nicht einfach auf der Grundlage der steuerlichen Registrierung beantragt werden können, sondern eine Reihe von Anforderungen erfüllen müssen, die strikt eingehalten werden müssen. Dies führt dazu, dass Unternehmen der Steuerplanung und der Dokumentation der durchgeführten Transaktionen größere Aufmerksamkeit schenken.
Grenzüberschreitende MwSt.-Rückerstattungen – Art. 38-bis.2 des Gesetzesdekrets Nr. 633 von 1972 – Hinderungsgründe für die Rückerstattung – Gleicher Bezugszeitraum – Erforderlichkeit. Im Bereich der grenzüberschreitenden MwSt.-Rückerstattungen ist Art. 38-bis.2 des Gesetzesdekrets Nr. 633 von 1972 im Lichte von Art. 3 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 anzuwenden, wonach sowohl die Stabilität der Organisation im Inland im Bezugszeitraum als auch die Durchführung von steuerpflichtigen aktiven Umsätzen zwingend im selben Zeitraum, der mit dem Kalenderjahr, d. h. dem Sonnenjahr, und nicht dem Steuerjahr übereinstimmt, als Hinderungsgründe für die Rückerstattung gelten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 9556 von 2024 eine klare Auslegung der Vorschriften für grenzüberschreitende MwSt.-Rückerstattungen bietet und die Bedeutung der Einhaltung der italienischen Rechtsvorschriften und der europäischen Richtlinien unterstreicht. Unternehmen müssen daher ihrer steuerlichen und organisatorischen Situation besondere Aufmerksamkeit widmen, um die Zulässigkeit von Rückerstattungen zu gewährleisten und mögliche Streitigkeiten mit der Steuerverwaltung zu vermeiden.