Die jüngste Anordnung Nr. 9956 vom 12. April 2024 bietet eine wichtige Auslegung der Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Finanzberatung zwischen italienischen und schweizerischen Parteien. Der vorliegende Fall betrifft R. (italienischer Kunde) und S. (schweizerischer Berater) und konzentriert sich auf die Frage der Zuständigkeit des italienischen Gerichts in einer vertraglichen Streitigkeit. Das Gericht hat entschieden, dass gemäß dem Luganer Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 das italienische Gericht zuständig ist, die Angelegenheit zu klären, wobei der Schwerpunkt auf dem Ort liegt, an dem die Beratungsleistung hätte erbracht werden sollen.
Das Urteil stützt sich auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) des Luganer Übereinkommens, der besagt, dass die Zuständigkeit nach dem Ort bestimmt wird, an dem die Verpflichtung erfüllt wurde. In diesem Fall bezieht sich dies auf den Ort, an dem die Beratung erbracht werden sollte, da diese für die Informationspflicht, die der Berater dem Kunden gewährleisten muss, von entscheidender Bedeutung ist. Das Gericht hat klargestellt, dass, da der Kunde seinen Wohnsitz in Italien hatte und die Beratungsleistung für ihn bestimmt war, die Zuständigkeit des italienischen Gerichts gerechtfertigt ist.
GERICHTSBARKEIT - IM ALLGEMEINEN Luganer Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 - Beratung in Bezug auf Finanzanlagen - Vertragliche Haftungsklage eines italienischen Kunden gegen einen schweizerischen Berater - Zuständigkeit des italienischen Gerichts - Gründe. In Bezug auf die Gerichtsbarkeit ist in einer Streitigkeit über einen Vertrag, der in Italien zwischen einer dort ansässigen Person und einer in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen Person geschlossen wurde und dessen Gegenstand die Erbringung von Finanzberatungsleistungen durch letztere zugunsten des in Italien ansässigen Kunden in Bezug auf eine oder mehrere Transaktionen zur Zeichnung von Finanzinstrumenten ist, die Zuständigkeit des italienischen Gerichts gemäß dem Anknüpfungskriterium des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) des Luganer Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 zu bejahen, da auf den Ort abzustellen ist, an dem die Beratungsleistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden sollen, in Bezug auf die dem Kunden zu erteilende Informationspflicht, die den Vertrag kennzeichnet.
Die Auswirkungen dieser Anordnung sind für Fachleute im Finanzsektor und für Kunden von erheblicher Bedeutung. Zu den wichtigsten Punkten gehören:
Diese Rechtsprechung könnte Kunden dazu ermutigen, in Italien rechtlichen Beistand zu suchen, da sie wissen, dass sie die Möglichkeit haben, Streitigkeiten mit ausländischen Beratern vor italienischen Gerichten auszutragen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anordnung Nr. 9956/2024 einen wichtigen Schritt zum Schutz der Verbraucherrechte und zur Klarheit der Zuständigkeitsregeln im Bereich der Finanzberatung darstellt. Das Gericht hat es verstanden, die europäischen Vorschriften pragmatisch auszulegen und so mehr Rechtssicherheit für italienische Kunden zu gewährleisten, die Beratungsleistungen von im Ausland ansässigen Fachleuten in Anspruch nehmen. Es ist für alle, die in diesem Sektor tätig sind, von grundlegender Bedeutung, über solche Entscheidungen auf dem Laufenden zu bleiben, die die Dynamik internationaler Vertragsbeziehungen beeinflussen können.