Eine Hüft- oder Knieprothesenoperation ist ein heikler Eingriff, der Vertrauen in die gewählte Gesundheitseinrichtung erfordert. Wenn jedoch der postoperative Verlauf durch das Auftreten einer Infektion kompliziert wird, können die Folgen für die Gesundheit und die Lebensqualität verheerend sein. Wir verstehen zutiefst die Besorgnis und das Leid, die mit solchen Situationen einhergehen, die oft durch Hygienemängel oder unzureichende Sterilisationsprotokolle verursacht werden. Als erfahrener Anwalt für Schadensersatz in Mailand unterstützt Rechtsanwalt Marco Bianucci täglich Patienten, die mit den Komplikationen eines nicht sterilen Operationssaals oder einer nachlässigen postoperativen Behandlung konfrontiert sind.
Im italienischen Rechtssystem ist die Haftung der Gesundheitseinrichtung für nosokomiale Infektionen (im Krankenhaus erworbene Infektionen) vertragsrechtlicher Natur. Dieser Aspekt ist für den Schutz des Patienten von grundlegender Bedeutung. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es nicht dem Patienten, die spezifische Fahrlässigkeit des Personals nachzuweisen, sondern der Gesundheitseinrichtung, nachzuweisen, dass sie alle notwendigen und möglichen Maßnahmen zur Vermeidung der Infektion ergriffen hat. Wenn das Krankenhaus die absolute Sterilität des Operationssaals oder die Korrektheit der Antibiotikaprophylaxeverfahren nicht nachweisen kann, entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Ein Anwalt mit langjähriger Erfahrung in Fällen von Behandlungsfehlern weiß, wie er die Krankenakten analysieren muss, um diese Beweismängel seitens der Krankenhauskette aufzudecken.
Der Ansatz von Rechtsanwalt Marco Bianucci, einem erfahrenen Anwalt für medizinische Haftung in Mailand, zeichnet sich durch eine strenge Vorabprüfung aus. Jeder Fall einer Hüft- oder Knieprotheseninfektion wird mit Unterstützung von vertrauenswürdigen Rechtsmedizinern und Infektionsexperten bewertet. Ziel ist es, den kausalen Zusammenhang zwischen der Operation und dem Auftreten des Erregers zweifelsfrei festzustellen. Die Anwaltskanzlei Bianucci beschränkt sich nicht auf die Zusendung einer Schadensersatzforderung, sondern entwickelt eine solide Verteidigungsstrategie, die darauf abzielt, die bestmögliche Entschädigung für den erlittenen biologischen, moralischen und existenziellen Schaden des Mandanten zu erzielen. Die Priorität liegt stets darin, eine schnelle und faire außergerichtliche Einigung mit den Versicherungsgesellschaften zu erzielen und nur dann gerichtliche Schritte einzuleiten, wenn dies zur Wahrung der Rechte des Mandanten unbedingt erforderlich ist.
Da die Haftung der Gesundheitseinrichtung vertragsrechtlicher Natur ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Frist beginnt jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem der Patient erkennt, dass die Infektion auf einen Behandlungsfehler oder einen Mangel der Einrichtung zurückzuführen ist, und nicht unbedingt ab dem Datum des Eingriffs. Es ist jedoch ratsam, umgehend zu handeln, um die Beschaffung der klinischen Unterlagen zu erleichtern.
Der Nachweis stützt sich oft auf das chronologische Kriterium und die Art des Bakteriums. Wenn die Infektionssymptome innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Eingriff auftreten und der isolierte Erreger typisch für Krankenhausumgebungen ist (wie Staphylococcus aureus), ist der nosokomiale Ursprung sehr wahrscheinlich. Es liegt dann an der Gesundheitseinrichtung nachzuweisen, dass das Gegenteil der Fall ist, d. h. dass alle Sterilitätsprotokolle eingehalten wurden.
Der Schadensersatz umfasst verschiedene Schadensposten. Zunächst der biologische Schaden, d. h. die Verletzung der psychophysischen Integrität (die die Notwendigkeit neuer Revisionsoperationen oder dauerhafte Funktionseinschränkungen umfassen kann). Entschädigt werden dann der moralische Schaden für das innere Leid, die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (die Krankheitstage) und die angefallenen oder noch anfallenden medizinischen Kosten. In einigen Fällen wird auch der materielle Schaden für den Verlust der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.
Die Unterzeichnung der Einverständniserklärung entbindet das Krankenhaus nicht von seiner Verantwortung im Falle von Fahrlässigkeit oder Unachtsamkeit. Die Einwilligung dient dazu, den Patienten über die inhärenten Risiken des Eingriffs zu informieren, ermächtigt die Einrichtung jedoch nicht, unter mangelhaften hygienischen Bedingungen zu operieren oder Sicherheitsprotokolle nicht einzuhalten. Eine Infektion, die durch nicht steriles Instrumentarium verursacht wird, gehört niemals zu den vom Patienten akzeptierten Risiken.
Wenn Sie oder ein Familienmitglied eine Infektion nach einer Hüft- oder Knieprothesenoperation erlitten haben, ist es unerlässlich, mit Unterstützung eines kompetenten Fachmanns zu handeln. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Marco Bianucci für eine eingehende Prüfung Ihrer Situation. Die Kanzlei in der Via Alberto da Giussano 26 in Mailand ist bereit, Ihre Geschichte anzuhören und den besten Weg zu definieren, um die Ihnen zustehende Entschädigung zu erhalten.