Avv. Marco Bianucci
Avv. Marco Bianucci

Anwalt für Schadensersatz

Rechtlicher Schutz bei fahrlässiger Übertragung von Krankheiten

Die Bewältigung der Folgen einer sexuell übertragbaren Krankheit ist nicht nur eine schwere emotionale und körperliche Belastung, sondern wirft oft auch komplexe rechtliche Fragen auf. Wenn die Ansteckung durch unterlassene Information des Partners oder durch fahrlässiges Verhalten verursacht wird, sieht das italienische Recht spezifische Instrumente zum Schutz des Opfers vor. Als Anwalt für Schadensersatzansprüche in Mailand versteht Rechtsanwalt Marco Bianucci die Sensibilität dieser Situationen zutiefst und bietet rechtliche Unterstützung, die die notwendige Diskretion mit einer festen Entschlossenheit verbindet, die Rechte des Mandanten durchzusetzen.

Die Übertragung von Krankheiten durch Geschlechtsverkehr, wenn der Partner über seinen Gesundheitszustand informiert war und die andere Partei nicht informierte oder die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen nicht traf, begründet eine zivilrechtliche und in vielen Fällen auch eine strafrechtliche Haftung. Unsere Rechtsordnung erkennt das Recht auf Gesundheit als grundlegend und unverletzlich an; daher legitimiert die Verletzung dieses Rechts durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten die Forderung nach Schadensersatz für alle erlittenen Schäden, sowohl Vermögens- als auch Nichtvermögensschäden.

Der rechtliche Rahmen: Haftung und ersatzfähiger Schaden

Die rechtliche Grundlage für die Schadensersatzforderung liegt hauptsächlich in Artikel 2043 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der jeden verpflichtet, der einem anderen einen ungerechtfertigten Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Im Zusammenhang mit sexuell übertragbaren Krankheiten manifestiert sich die Ungerechtigkeit des Schadens in der Verletzung der Pflicht zur Loyalität und Korrektheit in zwischenmenschlichen Beziehungen sowie in der Verletzung der psychophysischen Integrität. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass der infizierte Partner die rechtliche und moralische Pflicht hat, den anderen vor riskanten Beziehungen über seinen Zustand zu informieren, um eine freie und bewusste Entscheidung zu ermöglichen.

Der zu erhaltende Schadensersatz deckt verschiedene Schadensposten ab. Erstens den biologischen Schaden, der als medizinisch-rechtlich feststellbare Verletzung der psychophysischen Integrität verstanden wird und sowohl die Krankheit selbst als auch etwaige dauerhafte oder vorübergehende Invaliditäten infolge der Behandlung umfasst. Zweitens wird der immaterielle Schaden anerkannt, d. h. das innere Leid, die Angst und der emotionale Stress, die durch die Entdeckung der Ansteckung und die Bewältigung der Krankheit verursacht werden. Schließlich kann der existenzielle Schaden bewertet werden, wenn die Krankheit zu einer wesentlichen Verschlechterung der Lebensqualität führt und soziale Beziehungen, zukünftige Partnerschaften oder die Möglichkeit der Fortpflanzung beeinträchtigt.

Der Ansatz der Anwaltskanzlei Bianucci

Die Führung eines Rechtsstreits wegen Ansteckung mit einer sexuell übertragbaren Krankheit erfordert eine äußerst sensible und rigorose Rechtsstrategie. Der Ansatz von Rechtsanwalt Marco Bianucci, einem erfahrenen Anwalt für Schadensersatzansprüche in Mailand, basiert auf höchster Vertraulichkeit und dem Aufbau einer soliden Beweisführung. Die Priorität der Kanzlei ist der Schutz der Privatsphäre des Mandanten, während gleichzeitig daran gearbeitet wird, eine gerechte Entschädigung zu erzielen. Jeder Fall wird zunächst mit Unterstützung vertrauenswürdiger Rechtsmediziner analysiert, die entscheidend sind, um das Ausmaß des biologischen Schadens und den Kausalzusammenhang zwischen dem Geschlechtsverkehr mit dem beklagten Partner und dem Ausbruch der Krankheit genau zu bestimmen.

Die Verteidigungsstrategie zielt darauf ab, nicht nur die erfolgte Ansteckung nachzuweisen, sondern auch die Schuld der Gegenseite, die oft in der unterlassenen Information oder der Nichteinhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen trotz Kenntnis des Risikos liegt. Rechtsanwalt Marco Bianucci prüft sorgfältig, ob im Zivilverfahren nur auf Schadensersatz geklagt werden soll oder ob die Voraussetzungen für eine Strafanzeige (wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Körperverletzung) gegeben sind, und berät den für die Ziele und die Gelassenheit des Mandanten am besten geeigneten Weg.

Häufig gestellte Fragen

Muss mein Partner die Absicht gehabt haben, mich anzustecken, um Schadensersatz zu verlangen?

Nein, die Absicht (Vorsatz) ist nicht erforderlich. Es genügt, die Schuld nachzuweisen, d. h. Fahrlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder mangelnde Sorgfalt. Wenn der Partner wusste, dass er krank war oder hätte wissen müssen, und die andere Partei nicht informierte oder keine Vorsichtsmaßnahmen traf, besteht eine zivilrechtliche Haftung, die Anspruch auf Schadensersatz gibt, auch wenn er die Krankheit nicht übertragen wollte.

Welche Beweise sind für den Schadensersatz erforderlich?

Die Beweislast ist ein entscheidender Aspekt. Es ist notwendig, den Gesundheitszustand vor dem Geschlechtsverkehr zu dokumentieren (um nachzuweisen, dass man gesund war), die Diagnose der Krankheit (ärztliche Befunde) und die Existenz des Geschlechtsverkehrs mit dem Partner in einem Zeitraum, der mit der Inkubationszeit der Krankheit vereinbar ist. Oft werden auch Zeugenaussagen oder Nachrichten herangezogen, die die Bekanntschaft und, wenn möglich, die Anerkennung der Krankheit durch den anderen belegen.

Wie viel Zeit habe ich, um rechtliche Schritte einzuleiten?

Die Verjährungsfristen variieren je nachdem, ob im Zivil- oder Strafverfahren geklagt wird und je nach Qualifizierung des Sachverhalts (ob als Straftat oder als bloßer zivilrechtlicher Verstoß betrachtet). Im Allgemeinen beträgt die Frist für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Schaden eingetreten ist und als Folge des Verhaltens anderer wahrgenommen wurde. Es ist jedoch unerlässlich, sich umgehend an einen erfahrenen Anwalt für Schadensersatzansprüche zu wenden, um seine Rechte nicht zu gefährden.

Was passiert, wenn der Partner nicht wusste, dass er krank war?

Wenn der Partner nichts von seiner Krankheit wusste und keinen Grund hatte, sie zu vermuten (keine offensichtlichen Symptome, keine bekannten früheren Risikoverhaltensweisen), kann es schwieriger sein, die Schuld nachzuweisen. Die Bewertung hängt jedoch von den spezifischen Umständen ab: Die Rechtsprechung prüft manchmal, ob eine ärztliche Untersuchungspflicht für die Person bestand, bevor sie ungeschützten Geschlechtsverkehr aufnahm.

Fordern Sie eine vertrauliche Bewertung Ihres Falls an

Wenn Sie glauben, Opfer einer Ansteckung aufgrund von Fahrlässigkeit oder unterlassener Information geworden zu sein, lassen Sie diese Situation nicht allein. Der Schutz Ihrer Gesundheit und Ihrer Rechte erfordert qualifizierte professionelle Unterstützung. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Marco Bianucci in der Kanzlei in Mailand für eine streng vertrauliche Beratung. Gemeinsam werden wir die Voraussetzungen für die Erzielung einer gerechten Entschädigung für die erlittenen Schäden prüfen.