Der Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 23977 vom 21. Mai 2025 eine wesentliche Klarstellung zu den Grenzen des Antrags auf Überprüfung eines Verurteilungsurteils vorgenommen. Die Entscheidung legt fest, dass dieses außerordentliche Rechtsmittel unzulässig ist, wenn die Straftat aufgrund von Verjährung erloschen ist und nur noch zivilrechtliche Feststellungen bestehen. Ein Grundsatz, der für die Unterscheidung der Reichweite von Rechtsmitteln im Strafverfahren und der Folgen für diejenigen, die zwar nicht mehr strafrechtlich "verurteilt" sind, aber dennoch zivilrechtlichen Konsequenzen unterliegen, von grundlegender Bedeutung ist.
Der vom Kassationsgerichtshof geprüfte Fall, mit dem Angeklagten Herrn R. M. und der Berichterstatterin Frau Dr. A. C., betraf eine strafrechtliche Verurteilung, die wegen eingetretener Verjährung der Straftat aufgehoben wurde. Trotz des Erlöschens wurden die zivilrechtlichen Feststellungen an das Zivilgericht verwiesen. Der Angeklagte stellte einen Antrag auf Überprüfung. Die Überprüfung (Art. 629 ff. StPO) ist ein Mittel zur Korrektur von Justizirrtümern in rechtskräftigen Strafurteilen. Die Verjährung (Art. 157 StGB, 531 StPO) löscht die Straftat und die Strafbarkeit aus, aber Art. 538 StPO erlaubt, dass zivilrechtliche Ansprüche fortbestehen. Der Oberste Gerichtshof, unter dem Vorsitz von Herrn Dr. G. D. A., beurteilte die Zulässigkeit der Überprüfung bei ausschließlichen zivilrechtlichen Feststellungen nach Eintritt der Verjährung.
Der Antrag auf Überprüfung eines Urteils, das wegen Verjährung ohne Verweisung aufgehoben wurde, mit Verweisung an das zuständige Zivilgericht nur hinsichtlich der zivilrechtlichen Feststellungen, ist unzulässig, da dem Antragsteller die Legitimation fehlt, da er nicht den rechtlichen "Status" eines "Verurteilten" innehat.
Die Leitsatzentscheidung Nr. 23977/2025 ist eindeutig: Wenn die Straftat aufgrund von Verjährung erloschen ist, verliert die Person den rechtlichen "Status" eines strafrechtlich "Verurteilten". Die Überprüfung ist ein spezifisches Rechtsmittel zur Anfechtung einer ungerechten strafrechtlichen Verurteilung. Wenn die strafrechtliche Verurteilung nicht mehr besteht, entfällt der Gegenstand der Überprüfung. Zivilrechtliche Folgen, wie Schadensersatz, verschieben sich, obwohl sie aus der unerlaubten Handlung resultieren, auf eine rein zivilrechtliche Ebene. Art. 630 Abs. 1 lit. c) StPO setzt die Existenz einer anzufechtenden strafrechtlichen Verurteilung voraus; in deren Abwesenheit entfällt die Legitimation. Diese Ausrichtung ist in der Rechtsprechung gefestigt, wie frühere Leitsatzentscheidungen zeigen (Nr. 53678/2017, Nr. 24920/2022, Vereinigte Kammern Nr. 13199/2017, Nr. 6141/2019).
Die Entscheidung beruht auf der klaren Unterscheidung zwischen der strafrechtlichen und der zivilrechtlichen Sphäre. Die Überprüfung schützt diejenigen, die zu Unrecht strafrechtlich verurteilt wurden. Das Erlöschen der Straftat durch Verjährung hebt ihre strafrechtliche Relevanz und den "Status" des Verurteilten auf. Fortbestehende zivilrechtliche Verpflichtungen müssen mit den Instrumenten des Zivilrechts, nicht mit einem strafrechtlichen Rechtsmittel, angegangen werden. Die praktischen Auswirkungen sind:
Das Urteil Nr. 23977/2025 festigt die Ausrichtung, die die Anwendung der strafrechtlichen Überprüfung zur Anfechtung zivilrechtlicher Feststellungen ausschließt, wenn die strafrechtliche Verurteilung wegen Verjährung erloschen ist. Es ist von grundlegender Bedeutung, diese Unterscheidung zwischen strafrechtlicher und zivilrechtlicher Sphäre zu verstehen. Der Schutz zivilrechtlicher Rechte erfordert, auch wenn sie aus einer strafrechtlichen Tat herrühren, unterschiedliche prozessuale Instrumente, sobald die kriminelle Dimension abgeschlossen ist. Eine qualifizierte Rechtsberatung ist unerlässlich, um die wirksamste Strategie und das zuständige Gericht zu ermitteln.