Im italienischen Rechtsbereich hat die Digitalisierung neue Herausforderungen und rechtliche Interpretationen mit sich gebracht, insbesondere in sensiblen Bereichen wie den Insolvenzdelikten. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem kürzlich ergangenen Urteil Nr. 18356 vom 7. Februar 2025 (eingereicht am 15. Mai 2025) eine grundlegende Klarstellung zu den Verantwortlichkeiten des Unternehmers hinsichtlich der Führung der Buchhaltung auf elektronischen Datenträgern geliefert und die Grenzen der dokumentenführenden einfachen Insolvenz in einem zunehmend digitalen Kontext präzise abgegrenzt. Diese Entscheidung ist von entscheidender Bedeutung für alle Wirtschaftsakteure und Fachleute des Sektors, da sie einen bedeutenden Präzedenzfall für die Sorgfaltspflicht bei der Verwaltung digitaler Buchhaltungsdaten darstellt.
Das Verbrechen der dokumentenführenden einfachen Insolvenz, das in Artikel 217 Absatz 2 des Insolvenzgesetzes vorgesehen ist (heute im Kodex für Unternehmens- und Insolvenzkrisen zusammengeführt, aber für Sachverhalte vor dessen Inkrafttreten oder für seine Auslegungsreichweite relevant), bestraft den Unternehmer, der vorsätzlich oder fahrlässig die Führung der obligatorischen Buchhaltungsunterlagen unterlassen hat oder diese unregelmäßig oder unvollständig geführt hat, so dass eine Rekonstruktion des Vermögens oder des Geschäftsverlaufs nicht möglich ist. Ziel der Norm ist es, die Transparenz und Überprüfbarkeit der Unternehmensführung zu gewährleisten, was für den Schutz der Gläubiger und für das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes unerlässlich ist. Die strafbare Handlung erfordert nicht die betrügerische Absicht, die für die betrügerische Insolvenz typisch ist, sondern wird auch bei bloßer Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit bei der Dokumentenverwaltung begangen.
Der vom Obersten Gerichtshof geprüfte Fall betraf den Angeklagten D. S., dessen Berufung abgewiesen wurde, womit die Entscheidung des Berufungsgerichts von Florenz vom 25. Juni 2024 bestätigt wurde. Die zentrale Frage drehte sich um die ausschließliche Führung der Unternehmensbuchhaltung auf elektronischen Datenträgern und die anschließende Fehlfunktion des Geräts, die eine Einsichtnahme in die Daten unmöglich machte. Der Kassationsgerichtshof hatte die Gelegenheit zu klären, dass die Einführung digitaler Werkzeuge, obwohl sie eine gängige und geförderte Praxis ist (man denke an Artikel 2215 bis des Bürgerlichen Gesetzbuches, der die Führung von Buchhaltungsunterlagen mit elektronischen Mitteln regelt), den Unternehmer nicht von einer sorgfältigen und vorausschauenden Datenverwaltung entbindet. Vielmehr erfordert sie ein noch höheres Maß an Sorgfalt, um die mit der Technologie verbundenen Risiken zu vermeiden und zu bewältigen.
Die dokumentenführende einfache Insolvenz liegt vor, wenn bei Führung der Buchhaltung auf elektronischem Datenträger und Fehlfunktion des Geräts keine alternativen oder ergänzenden Aufbewahrungsmodalitäten für die Buchhaltungsunterlagen getroffen wurden und der Täter keinerlei konkreten Beitrag zur Wiederherstellung der Buchhaltungsdaten geleistet hat.
Diese Leitsatzformel fasst zwei grundlegende Elemente für die Begründung der Straftat in digitalen Kontexten zusammen. Erstens betont das Gericht die „fehlende Vorbereitung alternativer oder ergänzender Aufbewahrungsmodalitäten für die Buchhaltungsunterlagen“. Das bedeutet, dass sich der Unternehmer nicht damit begnügen kann, die Daten auf einem einzigen Gerät zu speichern, sondern robuste und diversifizierte Backup-Systeme implementieren muss. Das Fehlen von Sicherungskopien, sei es auf anderen physischen Datenträgern oder in Cloud-Diensten, oder die Unterlassung redundanter Speicherprotokolle wird als schwere Fahrlässigkeit angesehen. Es reicht also nicht aus, zu digitalisieren; es ist unerlässlich, die Widerstandsfähigkeit und Verfügbarkeit der Daten zu gewährleisten. Zweitens hebt das Urteil „das Fehlen jeglichen konkreten Beitrags des Täters zur Wiederherstellung der Buchhaltungsdaten“ hervor. Dieser Aspekt betrifft das Verhalten nach der Fehlfunktion. Der Unternehmer hat die Pflicht, nicht nur vorzubeugen, sondern auch proaktiv zu handeln, um die Wiederherstellung der Buchhaltungsdaten zu versuchen und mit spezialisierten Technikern oder Behörden zusammenzuarbeiten. Passivität angesichts des Datenverlusts, ohne jeglichen Wiederherstellungs- oder Rekonstruktionsversuch, verschärft die Position des Täters und bestätigt seine Schuld bei der Begründung der Straftat.
Für Unternehmer und Fachleute sind die Auswirkungen klar. Die Digitalisierung der Buchhaltung ist eine Chance, aber auch eine Verantwortung, die Folgendes erfordert:
Das Urteil Nr. 18356/2025 des Kassationsgerichtshofs stellt eine bedeutende Warnung und eine klare Orientierung für die Geschäftswelt dar. Es reicht nicht aus, zu erklären, dass die Buchhaltung in digitaler Form geführt wurde; es ist unerlässlich nachzuweisen, dass alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen für deren Aufbewahrung und Wiederherstellbarkeit getroffen wurden. Fahrlässigkeit in diesem Bereich kann schwerwiegende strafrechtliche Folgen haben und das Verbrechen der dokumentenführenden einfachen Insolvenz begründen. Es ist daher unerlässlich, dass sich Unternehmer mit geeigneten IT-Systemen und strengen internen Verfahren ausstatten und gegebenenfalls die Beratung von Rechts- und IT-Experten in Anspruch nehmen, um die vollständige Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten und sich vor unnötigen Risiken zu schützen. Die Verwaltung der Buchhaltung im digitalen Zeitalter erfordert ein neues Bewusstsein und ein ständiges Engagement für den Schutz von Unternehmensdaten.