Mit der Entscheidung Nr. 13303 vom 7. April 2025 befasst sich die Fünfte Strafkammer des Kassationsgerichtshofs erneut mit dem keineswegs theoretischen Thema des unerlaubten Waffenbesitzes bei gleichzeitigem Fund mehrerer Waffenstücke. Das Kollegium unter dem Vorsitz von P. R. und mit C. F. als Berichterstatter bestätigt die jüngste Rechtsprechungslinie: Wenn die Waffen am selben Ort und zur selben Zeit aufbewahrt werden, liegt ein einheitliches Vergehen gemäß Art. 2 des Gesetzes Nr. 895/1967 vor, wobei die Anzahl der Waffen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
Die Richter der obersten Instanz wiesen die Berufung der Angeklagten S. P. – die in zweiter Instanz in Mailand verurteilt wurde – zurück und hielten die Qualifizierung als nur ein Vergehen für korrekt. Der Fokus liegt auf dem räumlich-zeitlichen Kriterium: Es muss geprüft werden, ob der Besitz „in einem einzigen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang“ erfolgte. In diesem Fall stellen auch zehn Pistolen eine einzige Tatbestandsverwirklichung dar, da die Verletzung des Rechtsguts – öffentliche Ordnung und kollektive Sicherheit – auf einheitliche Weise erfolgt.
Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass sich das Szenario ändert, wenn die Waffen in unterschiedlichen Gebieten gefunden werden. In diesem Fall liegt die Kontrolle bei verschiedenen Polizeibehörden, und jede Handlung stellt ein neues, eigenständiges Vergehen dar, was zu einer formellen Tatmehrheit führt. Dieser Grundsatz knüpft an die Entscheidung der Vereinigten Kammern Nr. 41588/2017 an, die bereits eine klare Trennung zwischen dem Konzept der Dauerhaftigkeit und dem der Vielzahl von kriminellen Handlungen gezogen hatte.
Der illegale Besitz mehrerer Waffen in einem einzigen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stellt ein einzelnes Vergehen dar, und die Anzahl der Waffen kann bei der Strafzumessung relevant sein. (In der Begründung hat der Gerichtshof erklärt, dass der Besitz von Waffen in unterschiedlichen Gebieten hingegen mehrere strafbare Handlungen darstellt, da die Kontrolle über deren Verfügbarkeit den verschiedenen Gliederungen der öffentlichen Sicherheitsbehörden in Bezug auf ihr Zuständigkeitsgebiet obliegt).
Kommentar: Die Leitsatzformel drückt zwei Koordinaten aus. Einerseits schützt sie den Angeklagten vor dem Risiko einer unangemessenen Vervielfachung der Straftatbestände, wenn die Handlung im Wesentlichen einheitlich ist; andererseits wertet sie die Anzahl der Waffen als konkrete erschwerende Umstände, wodurch dem Richter die Möglichkeit gegeben wird, die Strafe auf die tatsächliche Gefährlichkeit abzustimmen. Auf diese Weise wird das Bedürfnis nach Sicherheit mit dem Bedürfnis nach Verhältnismäßigkeit in Einklang gebracht, beides Eckpfeiler von Art. 27 der Verfassung und Art. 49 der Charta von Nizza.
Für den Verteidiger bietet das Urteil eine nützliche Referenz für die Prozessstrategie: Der Nachweis der räumlich-zeitlichen Einheitlichkeit kann die Strafbelastung drastisch reduzieren. Auf der Anklageseite wird es hingegen entscheidend sein, etwaige unterschiedliche Wohnsitze des Verdächtigen zu ermitteln, um die Vielzahl von Vergehen zu begründen. Die Polizeikräfte müssen den Fundort sorgfältig dokumentieren, während der Richter gemäß Art. 133 c.p. Menge, Qualität und Gefährdungspotenzial der Waffen bewerten wird.
Der Kassationsgerichtshof Nr. 13303/2025 festigt eine Ausrichtung, die darauf abzielt, strafrechtliche Doppelungen zu vermeiden, ohne jedoch die inhärente Schwere des illegalen Waffenbesitzes zu mildern. Der Rechtsanwalt muss daher auf zwei Ebenen agieren: Einerseits die Einheitlichkeit der Handlung feststellen, um den Umfang der Anklage zu begrenzen, andererseits Argumente zur Verhältnismäßigkeit der Strafe vorbereiten und tatsächliche mildernde Umstände hervorheben. Ein nicht einfacher, aber angesichts der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Schuldunfähigkeit unerlässlicher Ausgleich.