Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit der Anordnung Nr. 19123 vom 11. Juli 2024 über einen Fall der Zwangsvollstreckung bezüglich der Herausgabe von beweglichen Sachen entschieden. Die zentrale Frage war, ob der Gläubiger bei Verlust der Verfügbarkeit der Sachen durch den Schuldner die Zwangsvollstreckung gemäß den Artikeln 605 ff. der Zivilprozessordnung (c.p.c.) einleiten kann.
Der Gerichtshof hat einen Grundsatz bekräftigt: Wenn die beweglichen Sachen, die Gegenstand einer Verurteilung sind, nicht mehr in der Verfügungsgewalt des Schuldners stehen oder zerstört wurden, besteht kein Recht des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unmöglichkeit der Leistung dem Schuldner zurechenbar ist. Die Leitsatzformulierung des Urteils lautet:
Grundsätzlich. Wenn die bestimmten beweglichen Sachen, die Gegenstand einer Verurteilung zur Herausgabe aufgrund eines vollstreckbaren Titels sind, nicht mehr in der Verfügungsgewalt des Schuldners stehen oder zerstört wurden, besteht kein Recht des Gläubigers auf direkte Zwangsvollstreckung zur Herausgabe gemäß Art. 605 ff. c.p.c., unabhängig von der Zurechenbarkeit der Unmöglichkeit der Leistung an den Schuldner, da diese Umstände im Verfahren des Vollstreckungswiderspruchs keine Rolle spielen, sondern nur in einem etwaigen Haftungsverfahren gegen den Schuldner.
Dieser Grundsatz ist besonders relevant für Fälle, in denen beispielsweise ein vollstreckbarer Zahlungsbefehl die Herausgabe von Dokumenten vorschreibt, von denen einige vom Schuldner aufgrund des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist zerstört wurden. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Unmöglichkeit der Erfüllung keine Zwangsvollstreckung rechtfertigt, aber zu einer zivilrechtlichen Haftung des Schuldners führen könnte.
Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs hat verschiedene praktische Auswirkungen für die Beteiligten:
Das Urteil Nr. 19123 von 2024 stellt eine wichtige Klarstellung des Rechts auf Zwangsvollstreckung in Italien dar. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die bloße Unmöglichkeit der Erfüllung der Leistung, auch wenn sie dem Schuldner zuzurechnen ist, dem Gläubiger nicht gestattet, die Zwangsvollstreckung einzuleiten, wenn die Sachen nicht mehr verfügbar sind. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung eines korrekten Managements von Erwartungen und rechtlichen Schritten sowohl seitens der Gläubiger als auch der Schuldner. In einem sich ständig weiterentwickelnden rechtlichen Umfeld ist es unerlässlich, über die Auswirkungen von Urteilen im Bereich der Zwangsvollstreckung auf dem Laufenden zu bleiben.