Kürzlich hat die Verordnung Nr. 20129 vom 22. Juli 2024 aufgrund ihrer Auswirkungen auf den Straßenverkehr, insbesondere hinsichtlich der Deklarationspflichten von Fahrzeugmietern und Untervermietern, für Aufsehen gesorgt. Dieses Urteil des Gerichts von Siena befasst sich mit einem entscheidenden Thema für die Verkehrssicherheit und die rechtliche Haftung und stellt klar, dass die in Art. 94, Abs. 4-bis, der Straßenverkehrsordnung vorgesehene Deklarationspflicht auch für Personen gilt, die ein Fahrzeug gemietet und es an Dritte weitervermietet haben.
Die Straßenverkehrsordnung legt in Artikel 94, Absatz 4-bis fest, dass der Mieter eines Fahrzeugs verpflichtet ist, die Identität der Personen mitzuteilen, die das Fahrzeug benutzen. Diese Regelung ist von grundlegender Bedeutung, um sicherzustellen, dass Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung korrekt den Verantwortlichen zugeordnet werden. Die vorliegende Verordnung bekräftigt, dass diese Verpflichtung auch dann besteht, wenn der Mieter das Fahrzeug untervermietet hat, da diese Handlung eine tatsächliche Verfügbarkeit des Fahrzeugs impliziert.
Das Urteil stellt klar, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung die Aktualisierung des nationalen Fahrzeugregisters von grundlegender Bedeutung ist. Dies ermöglicht eine einfache Identifizierung der für die Verstöße verantwortlichen Personen und erleichtert die Verhängung von Sanktionen und den Abzug von Punkten vom Führerschein gemäß Art. 126-bis der Straßenverkehrsordnung. Dieser Ansatz zielt darauf ab, eine größere Verantwortung der Fahrzeugnutzer zu gewährleisten und zur Verkehrssicherheit beizutragen.
SOLIDARITÄT Im Allgemeinen. Im Bereich des Straßenverkehrs besteht die Deklarationspflicht, die gemäß Art. 94, Abs. 4-bis, c.d.s., dem Rechtsnachfolger obliegt, auch dann, wenn dieser, nachdem er das Fahrzeug für mehr als dreißig Tage gemietet hat, es sofort an Dritte weitervermietet, da diese Tätigkeit Ausdruck der erworbenen Verfügbarkeit des Fahrzeugs anstelle des Halters der Zulassungsbescheinigung ist, mit der Folge, dass das nationale Fahrzeugregister aktualisiert werden muss, um die einfache Identifizierung der für Verstöße verantwortlichen Personen und die Verhängung der entsprechenden Sanktionen zu ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf den Abzug von Punkten vom Führerschein gemäß Art. 126-bis c.d.s..
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 20129 von 2024 einen wichtigen Schritt zur Klärung der Verantwortlichkeiten von Fahrzeugführern darstellt. Sie unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Verwaltung der Informationen über zirkulierende Fahrzeuge und die zur deren Nutzung berechtigten Personen. Die Auswirkungen dieses Urteils gehen über den reinen Sanktionsbereich hinaus und erstrecken sich auf die Förderung einer größeren Sicherheit auf den Straßen. Es ist unerlässlich, dass alle Verkehrsteilnehmer sich dieser Verpflichtungen bewusst sind, um zu einem sichereren Fahrumfeld beizutragen.