Die jüngste Anordnung des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 20886 vom 26. Juli 2024 liefert bedeutende Einblicke in die Frage der Zahlung fremder Schulden und der Vermutungen der Unentgeltlichkeit gemäß Artikel 64 des Konkursgesetzes. Dieses Urteil klärt nicht nur die Vorgehensweise im Falle eines Konkurses, sondern betont auch die Beweislast, die dem begünstigten Gläubiger obliegt.
Im vorliegenden Fall leistete eine Person die Zahlung einer Schuld, die einer anderen Gesellschaft desselben Konzerns gehörte. Das Gericht musste entscheiden, ob diese Zahlung als entgeltlich oder unentgeltlich im Hinblick auf die anfechtbare Handlung im Konkursfall zu betrachten war. Die zentrale Frage war, ob die Zahlung aufgrund der Vermutung der Unentgeltlichkeit gemäß Art. 64 Konkursgesetz als unentgeltliche Handlung ausgelegt werden konnte.
Zahlung einer fremden Schuld - Vermutung der Unentgeltlichkeit gemäß Art. 64 Konkursgesetz - Grundlage - Anfechtungsklage - Beweislast des begünstigten Gläubigers - Inhalt - Gesetzliche Verrechnung mit einer Gegenforderung des Empfängers - Entgeltlicher Charakter der Zahlung - Sachverhalt. Im Hinblick auf die Erklärung der Unwirksamkeit von unentgeltlichen Handlungen gemäß Art. 64 Konkursgesetz muss davon ausgegangen werden, dass die Zahlung einer fremden Schuld durch den später insolventen Dritten eine unentgeltliche Handlung darstellt, es sei denn, es wird das Gegenteil bewiesen, dass sie nämlich unter Verfolgung eines wirtschaftlich relevanten Interesses des Zahlenden erfolgte; dieser Beweis kann jedoch durch den Umstand erbracht werden, dass die Zahlung eine Schuld betraf, die einer Gesellschaft gehörte, die ihrerseits Gläubiger des Zahlenden war, da dies an sich ein mittelbares und indirektes Interesse des Letzteren befriedigt, das mit dem automatischen Wirksamwerden der gesetzlichen Verrechnung zusammenhängt. (Im vorliegenden Fall hob der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz auf, die die Tatsache, dass die Zahlung zur Tilgung einer Schuld einer anderen Gesellschaft des gleichen Konzerns erfolgte, die ihrerseits Gläubigerin des Zahlenden war, als irrelevant für den Nachweis des entgeltlichen Charakters der Leistung erachtet hatte).
Das Gericht stellte fest, dass die Zahlung der Schuld durch den später insolventen Dritten als unentgeltliche Handlung zu betrachten ist, es sei denn, es wird ein Gegenbeweis erbracht. Interessanterweise kann jedoch die Zahlung einer Schuld einer Schuldnergesellschaft, die sich als Gläubigerin des Zahlenden erweist, ein wirtschaftlich relevantes Interesse darstellen und somit eine entgeltliche Handlung begründen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anordnung des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 20886 von 2024 einen Schritt nach vorn im Verständnis der rechtlichen Dynamiken im Zusammenhang mit der Zahlung fremder Schulden darstellt. Sie klärt, dass, obwohl die Vermutung der Unentgeltlichkeit eine allgemeine Regel ist, es bedeutende Ausnahmen gibt, die die Bewertung der Handlung in ihrer Gesamtheit beeinflussen können. Juristische Fachleute sollten diese Hinweise in ihrer täglichen Praxis berücksichtigen, insbesondere im Kontext von Insolvenzverfahren.