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Vereinigung zum Drogenhandel: Analyse des Urteils Nr. 51714 von 2023. | Anwaltskanzlei Bianucci

Vereinigung zum Zweck des Drogenhandels: Analyse des Urteils Nr. 51714 von 2023

Das Urteil Nr. 51714 vom 23. November 2023, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet eine wichtige Reflexion über die Konfigurierbarkeit des Straftatbestands der Vereinigung zum Zweck des Drogenhandels. Diese Entscheidung fügt sich in einen komplexen rechtlichen Kontext ein, in dem die Grenzen zwischen den verschiedenen Rollen innerhalb einer kriminellen Vereinigung verschwommen sein können. Die Analyse des Gerichts konzentriert sich auf die Notwendigkeit einer gemeinsamen Zielsetzung der Beteiligten und klärt, dass die Verschiedenheit der persönlichen Ziele die Konfigurierbarkeit des Straftatbestands nicht verhindert.

Der Inhalt des Urteils

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass für die Konfigurierbarkeit des Straftatbestands der Vereinigung zum Zweck des Drogenhandels die Existenz eines gemeinsamen Interesses an der Inverkehrbringung von Drogen auf dem Markt ausreicht. Dieser Aspekt ist entscheidend, da das Urteil klärt, dass die assoziative Bindung auch zwischen Verkäufern und Käufern fortbesteht, ungeachtet der unterschiedlichen persönlichen Beweggründe jedes Mitglieds. Das Gericht hat festgestellt:

Vereinigung zum Zweck des Drogenhandels – Konfigurierbarkeit des Straftatbestands – Voraussetzungen – Gemeinsames Interesse an der Inverkehrbringung von Drogen auf dem Markt – Verschiedenheit der von den Mitgliedern verfolgten persönlichen Ziele – Irrelevanz – Sachverhalt. Für die Konfigurierbarkeit des Delikts der Vereinigung zum Zweck des Drogenhandels reicht die Existenz einer dauerhaften Zweckgemeinschaft zwischen den Beteiligten aus, die im Interesse der Inverkehrbringung von Drogen auf dem Konsummarkt besteht, so dass die assoziative Bindung auch zwischen Verkäufern und Käufern der Substanz fortbesteht, wobei die Verschiedenheit der persönlichen Ziele und der Gewinne, die die Einzelnen durch die Ausübung der kriminellen Tätigkeit zu erzielen beabsichtigen, unerheblich ist.

Die rechtlichen Implikationen

Dieses Urteil hat wichtige rechtliche Implikationen und unterstreicht, dass die bloße Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung, die auf den Drogenhandel abzielt, ausreicht, um den Straftatbestand zu begründen, unabhängig von den persönlichen Zielen der einzelnen Mitglieder. Das bedeutet, dass auch diejenigen, die hauptsächlich als Käufer agieren, als Teil einer größeren Organisation betrachtet werden können, wenn eine dauerhafte Absprache und ein gemeinsames Ziel bestehen. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Grundsatz der sozialen Gefährlichkeit, der in unserer Rechtsordnung vorgesehen ist und darauf abzielt, nicht nur einzelne Handelsakte, sondern auch die organisierten Strukturen, die diese unterstützen, zu unterdrücken.

  • Rechtliche Referenzen: DPR 10.09.1990 Nr. 309 Art. 74
  • Gefestigte Rechtsprechung: frühere Urteile, die diese Auslegung bestätigen
  • Bedeutung der Zweckgemeinschaft

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 51714 von 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs einen wichtigen Bezugspunkt für die Rechtsprechung im Bereich des Drogenhandels darstellt. Es klärt, dass die Existenz einer Zweckgemeinschaft zwischen den Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung ausreicht, um den Straftatbestand der Vereinigung zu begründen, unabhängig von den individuellen Zielen. Diese Auslegung trägt zur Stärkung des Kampfes gegen den Drogenhandel bei und hebt die Notwendigkeit eines juristischen Ansatzes hervor, der die komplexe Realität krimineller Netzwerke berücksichtigt.

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