Der Verlust eines Ehepartners ist ein Moment tiefster emotionaler Verletzlichkeit, in dem die Bewältigung bürokratischer und vermögensrechtlicher Fragen unerträglich erscheinen kann. Dennoch ist das Verständnis der Mechanismen, die die Vermögensübertragung regeln, unerlässlich, um die eigenen Rechte zu schützen und eine korrekte Aufteilung des Familienvermögens zu gewährleisten. Eine der Fragen, die die größten Zweifel aufwirft, betrifft die Wechselwirkung zwischen dem Güterstand der gesetzlichen Gütergemeinschaft und der Eröffnung des Erbscheinsverfahrens. Als erfahrener Anwalt für Erbschaftsrecht in Mailand trifft Rechtsanwalt Marco Bianucci häufig überlebende Ehepartner, die fälschlicherweise glauben, dass das gesamte gemeinsame Vermögen automatisch auf sie übergeht, oder Erben, die nicht zwischen dem Eigentumsanteil und dem Erbteil unterscheiden können.
Es ist von grundlegender Bedeutung, von Anfang an klarzustellen, dass der Tod eines der Ehepartner die sofortige Auflösung der Gütergemeinschaft bewirkt. Dieses juristische Ereignis geht logisch und zeitlich der eigentlichen Erbschaft voraus. Das Verständnis dieses Unterschieds ist der erste Schritt, um Familienkonflikte und unbegründete Ansprüche anderer Erben, wie Kinder oder Vorfahren, zu vermeiden.
Nach italienischem Recht gehören bei Gütergemeinschaft die während der Ehe erworbenen Güter (mit einigen spezifischen Ausnahmen) beiden Ehepartnern zu 50%, unabhängig davon, wer sie tatsächlich bezahlt hat. Zum Zeitpunkt des Todes eines Ehepartners kommt es zur Auflösung der Gütergemeinschaft. Die unmittelbare Folge ist, dass der überlebende Ehepartner sein ausschließliches Eigentumsrecht an seiner Hälfte des gemeinsamen Vermögens gefestigt sieht. Diese Hälfte fällt nicht in die Erbschaft: Sie gehört ihm bereits von Rechts wegen.
Das Erbschaftsverfahren eröffnet sich daher ausschließlich für die verbleibenden 50% der gemeinsamen Güter sowie für alle ausschließlichen persönlichen Güter des Verstorbenen (wie z. B. geschenkte oder geerbte Güter oder solche, die vor der Ehe besessen wurden). Auf dieser Erbschaftsmasse werden die Erben, einschließlich des überlebenden Ehepartners selbst, gemäß den durch Testament oder, in dessen Abwesenheit, durch Gesetz festgelegten Anteilen (gesetzliche Erbfolge) konkurrieren. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, genau zu identifizieren, welche Güter zur Gütergemeinschaft gehören und welche persönlich sind, eine Aufgabe, die eine sorgfältige Analyse der Erwerbstitel und der Herkunft der Güter erfordert.
Rechtsanwalt Marco Bianucci, gestützt auf seine langjährige Erfahrung als erfahrener Anwalt für Erbrecht in Mailand, geht diese heiklen Phasen mit einer analytischen und präventiven Methode an. Das Hauptziel der Kanzlei ist die Rekonstruktion der genauen Zusammensetzung des Nachlasses, wobei klar zwischen dem, was dem Ehepartner als Eigentum zusteht, und dem, was den Erben als Erbe zusteht, unterschieden wird. Dieser vorbereitende Schritt wird oft übersehen und führt zu falschen Berechnungen der Pflichtteile und zu langen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten.
In der Kanzlei in der Via Alberto da Giussano 26 konzentriert sich die Rechtsberatung auf den Schutz des Mandanten durch eine strenge Dokumentenprüfung. Rechtsanwalt Marco Bianucci arbeitet daran, sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehepartner nicht nur sein Eigentumsanteil aus der Auflösung der Gütergemeinschaft anerkannt wird, sondern auch die spezifischen erbrechtlichen Rechte, wie das Wohnrecht am Haus, das als Familienwohnsitz genutzt wird, und das Nutzungsrecht an den dazugehörigen Möbeln, Rechte, die auf den verfügbaren Teil und, falls erforderlich, auf den Pflichtteil des Ehepartners selbst entfallen.
Nicht alle Güter fallen in die Erbschaft. Wenn die Güter in Gütergemeinschaft waren, fällt nur der dem Verstorbenen gehörende 50%-Anteil in die Erbschaft. Die andere 50% bleiben Eigentum des überlebenden Ehepartners und werden nicht mit den anderen Erben geteilt. Darüber hinaus gelten für die rein persönlichen Güter des Verstorbenen (z. B. Güter für den rein persönlichen oder beruflichen Gebrauch) spezielle Regeln.
Nein, die Gütergemeinschaft macht den überlebenden Ehepartner nicht zum Universalerben. Die Gütergemeinschaft garantiert nur das Eigentum an der Hälfte der gemeinsam erworbenen Güter. Die Hälfte des Verstorbenen wird unter den Erben (Ehepartner, Kinder und gegebenenfalls Vorfahren in Abwesenheit von Kindern) gemäß gesetzlichen oder testamentarischen Anteilen aufgeteilt.
Bei einem gemeinsamen Bankkonto mit getrennter Zeichnungsberechtigung wird davon ausgegangen, dass der Saldo jeweils zur Hälfte jedem Ehepartner gehört. Nach dem Tod eines der beiden fällt die Hälfte des Saldos in die Erbschaft und wird bis zur Vorlage der Erbschaftserklärung gesperrt, während die andere Hälfte im vollen Verfügungsbereich des überlebenden Ehepartners verbleibt, vorbehaltlich des Gegenbeweises über das Eigentum an den Beträgen.
Ja, das italienische Recht behält dem überlebenden Ehepartner das Wohnrecht am Haus, das als Familienwohnsitz genutzt wird, und das Nutzungsrecht an den dazugehörigen Möbeln vor, wenn diese dem Verstorbenen oder gemeinsam gehören. Dieses Recht ist auch bei Vorhandensein anderer Erben garantiert und wird vor der Teilung der Anteile aus der Erbschaft entnommen.
Die Verwaltung einer Erbschaft, die Güter in Gütergemeinschaft betrifft, erfordert technisches Fachwissen und Sensibilität. Wenn Sie Unterstützung benötigen, um Ihre Rechte zu verstehen oder die Erbschaftsaufteilung zu regeln, steht Ihnen Rechtsanwalt Marco Bianucci zur Verfügung, um den spezifischen Fall zu prüfen. Wir empfangen Sie nach Vereinbarung in unserer Kanzlei in Mailand, Via Alberto da Giussano, 26, um Ihnen konkrete und auf den Schutz des Familienvermögens ausgerichtete Rechtsberatung anzubieten.